Richterspruch

Dialer-Kosten: BGH stärkt Verbraucherrechte

Urteil folgenreich für Verbraucher, Netzbetreiber und Inkassofirmen
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Ein weiteres aus Verbrauchersicht erfreuliches Urteil (20. Oktober 2005 - Az.: III ZR 37/05) hat der Bundesgerichtshof für die Rückforderung von Kosten getroffen, welche häufig bei der Nutzung durch Dialer entstehen. Laut dem Richterspruch dürfen Durchleitungsprovider in Streitfällen ausstehende Kosten für die Nutzung von Mehrwertdienstleistungen, die über Dialer oder über 0190/0900-Rufnummern abgerechnet werden, nicht eintreiben.

Der Fall

Der erfolgreiche Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutschen Telekom. Die Telekom stellte dem Kläger 1 427,21 Euro nebst anteiliger Umsatzsteuer für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer Auseinandersetzung über die Berechtigung dieser Forderung zahlte der Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag ausdrücklich "unter Vorbehalt".

Der Kläger forderte nun den gezahlten Betrag von dem Verbindungsnetzbetreiber der Mehrwertrufnummer zurück. Hierbei handelt es sich nicht um das letzte Glied in der Kette der Mehrwertdiensteanbieter, sondern den abrechnenden Netzbetreiber, welcher in der Telekomrechnung unter der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" zu finden ist. Der Kläger nahm daher nicht den eigentlichen Betreiber des Mehrwertdienstes in Anspruch, sondern griff beim zwischengeschalteten Verbindungsnetzbetreiber zu.

Verbindungsnetzbetreiber um Zahlung bereichert

Der BGH stellte fest, dass die Beklagte Empfängerin der Zahlung des Klägers war, obgleich der Kläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Auch wenn der Telekomkunde direkt an die Telekom zahlte, war diese nur "Zahlstelle". Der BGH nahm in seiner Entscheidung noch einmal Bezug auf seine Entscheidung vom 28. Juli 2005 und bestätigte, dass ein Zahlungsanspruch nur für Mehrwertdiensteanbieter bestehe. Die beklagte Verbindungsnetzbetreiberin war nach Ansicht des BGH um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtlichen Grund bereichert, da kein Anspruch auf das geltend gemachte Verbindungsentgelt bestand.

Ein Anspruch auf Zahlung stehe nur dem Mehrwertdiensteanbieter zu, einen eigenen Anspruch konnte der Verbindungsnetzbetreiber nicht begründen. Der Verbindungsnetzbetreiber sei allenfalls Erfüllungsgehilfe des eigentlichen Mehrwertdiensteanbieters gewesen. Auf einen so genannten Wegfall der Bereicherung konnte sich die Beklagte zudem nicht berufen, da die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt war.

Kunden können Ansprüche sicherer geltend machen

Mit dieser Entscheidung hat der BGH den Weg für eine sicherere Geltungmachung der Ansprüche der Kunden frei gemacht. Häufig sind Klagen gegen die eigentlichen Mehrwertdiensteanbieter mit den Gefahren belastet, dass diese im laufe der Prozessdauer insolvent werden bzw. nicht mehr ermittelt werden können. Die Verbindungsnetzbetreiber stellen insoweit ein weit weniger hohes Risiko dar. Auch dürfte die Entscheidung dazu führen, dass Verbindungsnetzbetreiber bei der Wahl der eigenen Geschäftspartner eine höhere Sensibilität walten lassen, besteht doch die Gefahr, dass im Streitfall direkt auf diese zurückgegriffen wird.