Urteil

T-Com muss Anschlüsse für Mitbewerber zur Verfügung stellen

Weigerung führt zu einer unbilligen Behinderung
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 3/11 O 133/04) darüber zu befinden, ob sich die Deutsche Telekom weigern darf, den Konkurrenten Telefonanschlüsse auf Basis des normalen Endkundenangebotes zur Verfügung zu stellen.

Die klagende Konkurrentin der Telekom ist darauf angewiesen, dass die Telekom ihr T-Net und T-ISDN-Anschlüsse zur Verfügung stellt. Die Konkurrentin ist auf das Geschäft mit großen und größten Unternehmenskunden spezialisiert. In diesem Rahmen werden zwar große Standorte direkt an ein eigenen Netz angeschlossen, kleinere "Home-Offices" und kleinere abgelegene Standorte jedoch über Endprodukte der Telekom angebunden. Nur so sei es möglich, den Kunden umfassend zu betreuen. Dafür bestellt die Konkurrentin im eigenem Namen Telefonanschlüsse bei der Telekom und stellt diese anschließend den eigenen Kunden zur Verfügung. Diese Möglichkeit nutzte die Konkurrentin seit dem Jahr 1995. Im August letzten Jahres verweigerte die Telekom dann jedoch weitere Neubestellungen. Nach Angaben der Konkurrentin hätte ein Lieferstop zu einem Umsatzverlust von 30 Millionen Euro als Schaden geführt.

Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht

Das Gericht stellte fest, dass sich die Telekom mit der Weigerung missbräuchlich im Sinne von § 42 Abs. 1 TKG. Die Antragsgegnerin verfügt auf dem fraglichen Markt für Sprachtelefondienst unstreitig über eine beträchtliche Marktmacht. Weiterhin liegt eine unbillige Behinderung der Mitbewerber vor: Die Telekom hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass sie bis zum 30. Juni 2008 Anschlüsse zu Großhandelsbedingungen nur in Verbindung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung stellen muss. Die Vorschrift soll getätigte und zukünftige Investitionen in die Infrastruktur schützen.

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich jedoch nicht um ein Resale-Produkt für den Großhandel, sondern um ein Endkundenprodukt. Damit erhalten die Mitbewerber bei diesen Anschlüssen auch keinen Abschlag, sondern zahlen den normalen Preis für Endkunden. Die Investitionen werden damit gerade nicht gefährdet. Da die Mitbewerber keine eigenen Komplettangebote unter Einbeziehung der Produkte der Telekom mehr anbieten könnten, hat das Gericht eine gezielte Behinderung der Mitbewerber gesehen.

Weiterbelieferung angeordnet

Ein Verstoß gegen die Mitbewerberbehinderung des TKG stellt auch einen Verstoß gegen Normen des Wettbewerbsrechtes dar. Damit ist das Verhalten der Telekom als unlauter und damit unzulässig anzusehen. Die Telekom wurde daher zunächst verpflichtet, weiterhin den Mitbewerbern Endkundenanschlüsse zur Verfügung zu stellen.