Ein-Euro-Handy

Handy-Werbung: Folgekosten müssen gut lesbar sein

OLG Stuttgart: Mit der Lupe lesen ist unzumutbar
Von Marie-Anne Winter

Wer kennt sie nicht, die Anzeigen, in denen ein Handy zum sagenhaften Preis von einem Euro geworben wird. In der Regel ist ein solches Angebot an den Abschluss eines Mobilfunkvertrags gekoppelt, durch den weitere Kosten entstehen. Sowohl die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten als auch die Mindestlaufzeit des Vertrages muss in dem Zusammenhang leicht erkennbar und deutlich lesbar sein, urteilte das OLG Stuttgart in einem Rechtsstreit (Az: 2 U 173/04).

Konkret ging es um eine Anzeige, die im Dezember 2003 in einer Zeitung geschaltet wurde. Beworben wurde dort ein solches Ein-Euro-Handy. Ein Sternchen neben der Preisangabe verwies auf einen darunter befindlichen Text, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dieser Preis nur bei Abschluss eines entsprechenden Laufzeitvertrages gelte.

Soweit, so gut, denn das Gericht war durchaus damit einverstanden, dass der Hinweis auf diese Folgekosten auch durch einen klar erkennbaren Sternchenhinweis erfolgen darf. Auch der Hinweistext gab keinen Anlass zu Beanstandung, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung erklärte. Der Verbraucher kenne solche Beifügungen und könne sie auch entsprechend einordnen. Der Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung war schließlich, ob diese, inhaltlich nicht beanstandete, Anzeige auch gut lesbar gewesen sei. Das hatte schon das Landgericht Heilbronn zuvor verneint.

Weiße Schrift auf rotem Grund ist schlecht zu lesen

Der Text der Anzeige war nämlich in weißer Schrift auf rotem Grund gedruckt, was die Lesbarkeit der ohnehin recht kleinen Buchstaben zusätzlich beeinträchtigte. Wenn die Angaben aber nicht gut lesbar sind, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Für die Lesbarkeit sei nicht die Verständnisfähigkeit oder Aufmerksamkeit des Lesers ausschlaggebend, sondern der Umstand, dass der Text mit üblichen Sehhilfen, etwa einer Brille, für den Verbraucher zu lesen sei. Eine Lupe gehöre allerdings nicht dazu. Die farbliche Gestaltung der Anzeige aber führe dazu, dass zum Lesen des Hinweises eine gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich sei, um einzelne Wort aufzunehmen, wodurch die gedankliche Aufnahme des Inhalts erschwert werde. Das jedoch sei das Gegenteil von guter Lesbarkeit.

Zwar wurde mittlerweile das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen habe, doch auch nach dem neuen UWG ist das Bewerben eines Handys zum Preis von einem Euro ohne deutlichen Hinweis auf die Folgekosten sowohl irreführend gemäß Paragraf 5 Abs. 1 UWG als auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gemäß Paragraf 1 Abs. 5 S. 1 Preisangabenverordnung (i.V.m. Paragraf 4 Nr. 11 UWG). Der Verbraucher muss neben der Mindestlaufzeit des Vertrages, insbesondere über die einmalige Anschlussgebühr, Mindestumsätze und die monatliche Grundgebühr aufgeklärt werden, so das Gericht. Wenn der betreffende Text aber kaum zu entziffern ist, dann wurde der Verbraucher nicht entsprechend informiert.

Keine Bagatelle

Interessant ist auch, dass das Gericht diesen Verstoß keineswegs als Bagatellfall eingeordnet hat. Nach der Überzeugung des Gerichts ist das Ziel der Preisangabenverordnung, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen. Wenn ein solcher Verstoß in hohem Maße geeignet sei, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken und die Kunden durch unsachliche Beeinflussung zu veranlassen, eben diesen Anbieter zu bevorzugen, so begründe das zugleich eine Nachahmungsgefahr durch die Wettbewerber. Der Wettbewerb würde somit zum Nachteil der Verbraucher beeinflusst, weshalb es sich nicht um einen Bagatellfall mehr handeln könne.

"Ließe man die vorliegende Gestaltung zu, die der Beklagte als korrekt verteidigt, so würde die Erkennbarkeit der eigentlich Belastung zu einem unzumutbaren Suchspiel verkommen und dass mit der Preisangabenverordnung (PAngV) verfolgte Gebot der Markttransparenz in diesem Marktsegment gekoppelter Leistungen nahezu aufgegeben."