Urteil

BGH: Internet-Versandhäuser müssen unverzüglich liefern

Andere Lieferzeiten müssen deutlich benannt werden
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. April 2005 (Az. I ZR 314/02) besteht für ein Internet-Versandhaus die Pflicht, unverzüglich zu versenden. Soll die Lieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, müsse die Webseite darüber unmissverständlich informieren. Im entscheidenden Fall hatte die Beklagte eine Kaffeemaschine "Jura" im Angebot. Ob in der Angebotsbeschreibung eine Lieferzeit bestimmt war, blieb strittig. Die Kaffeemaschine wurde erst nach drei bis vier Wochen geliefert.

Wird im Internetauftritt nicht deutlich auf die Verzögerung bei der Lieferung hingewiesen, handelt der Händler irreführend und kann durch einen Wettbewerber oder eine Wettbewerbszentrale abgemahnt werden.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. [..]
Zudem ging der BGH auf die besonderen Umstände eines Online-Shops ein:
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anders lautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise.
Gleichzeitig hat der BGH auch klargestellt, dass der Hinweis auf eine spätere Lieferung nicht unmittelbar neben einer Übersicht der Angebote sein muss. Es muss für den Verbraucher jedoch ein Link vorhanden sein, den er mit dem Angebot in Verbindung bringt. Dies könnte z.B. eine nähere Beschreibung des Produktes sein.

Weitere Informationen zum Einkäufen im Internet und woran man einen seriösen Onlineshop erkennt, finden Sie auf eigenen Infoseiten.