Internet-Handel

Onlinehandel: Versandkosten müssen deutlich angegeben werden

Oberlandesgericht Köln fällt Urteil zu Versandkosten im Internethandel
Von Julia Scholz / dpa

Über die Angabe von Versandkosten im Internethandel hat das Oberlandesgericht Köln jetzt ein klares Urteil (Az.: 6 U 93/04) gefällt. Internet-Verkäufer, die ihre Ware ausschließlich zum Versand anbieten, müssen die Kosten dafür deutlich angeben. Portokosten sind ein wesentlicher Bestandteil des Angebots. In dem dazu verhandelten Fall hatte ein Internet-Anbieter von Mobiltelefonen die Versandkosten erst im "dritten Schritt" benannt: Der Kunde habe sich durch zwei Seiten klicken müssen, um zu dieser Information zu gelangen. Diese Praktiken seien dazu geeignet, den Kunden zu täuschen, urteilten die Richter.

Mit dieser Entscheidung wird die rechtliche Position der Verbraucher im Internethandel gestärkt. Grundsätzlich hat der Kunde beim Kauf über das Internet ein 14tägiges Umtauschrecht. Ist die bestellte Ware jedoch nicht wenigstens zum Teil bezahlt, können die Versandhandels-Unternehmen dem Käufer die Kosten für die Rücksendung inzwischen auch bei einem Warenwert von über 40 Euro auferlegen. Der Kunde sollte sich vor dem Kauf bei einem ihm noch unbekannten Internetanbieter immer über diesen informieren und dabei gewisse Regeln beachten. Eine umfassende Checkliste für den Onlinekauf finden Sie auf einer speziellen Infoseite von teltarif.de.