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Dialer: Verbraucherfreundliche Entscheidung

Gerichte in Schleswig-Holstein weisen Dialer-Klagen ab
Von Gordon Hölsken

Vorwiegend betraf es hohe Rechnungen, die durch Dialerprogramme verursacht wurden, die sich, von den betroffenen Verbrauchern unbemerkt, auf dem Computer eingenistet hatten und den unseriösen Anbietern satte Gewinne einfahren sollten.

Viele Verbraucher haben auf Rat der Verbraucherschützer die ungerechtfertigten Entgeltforderungen der Telekommunikationsunternehmen nicht widerspruchslos bezahlt und ihre Telefonrechnungen um die streitigen Dialerentgelte gekürzt.Zu Recht, wie jetzt in zwei Fällen vor dem Landgericht Kiel und vor dem Amtsgericht Plön entschieden worden ist.

Mit Urteil vom 9. September 2004 (Az. 10 S 65/04) hat das Landgericht Kiel eine Berufungsklage des Inkassounternehmens "Intrum Justitia GmbH" gegen einen Verbraucher rechtskräftig abgewiesen. Bereits wenige Tage zuvor, mit Urteil vom 3. September 2004, hat das Amtsgericht Plön (Az. 1 C 352/04) ebenfalls ein rechtskräftiges verbraucherfreundliches Urteil gefällt, wiederum zu Lasten des klagenden Inkassounternehmens. Beiden Entscheidungen liegen ursprüngliche Forderungen des in Schleswig-Holstein ansässigen Telekommunikationsunternehmens Talkline GmbH zugrunde.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich bei unerklärlichen Rechnungsentgelten immer einen (kostenlosen) detaillierten Einzelverbindungsnachweis vorlegen zu lassen. Unrechtmäßige Rechnungsbeträge, insbesondere Mehrwertdienstforderungen, brauchen nicht bezahlt werden.

Erfolgte die Anwahl der Mehrwertdienste-Rufnummer aus dem Internet per Dialer, so besteht eine Entgeltpflicht schon dann nicht, wenn keine 09009xy Nummerngasse verwendet wurde oder wenn das genutzte Dialerprogramm nicht nachweislich bei der Regulierungsbehörde registriert war. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, besteht nach Auffassung der meisten Gerichte ebenfalls kein Entgeltanspruch, wenn der Kläger einen Vertragsabschluss im Internet zwischen Beklagten und Dienstanbieter nicht konkret nachweisen kann. Nicht bezahlt zu werden brauchen 0190er/0900er-Rechnungsbeträge laut Telekommunikationsgesetz (TKG) dann, wenn mehr als 2,00 Euro pro Minute oder mehr als 30,00 Euro pro Anwahl im sogenannten Blocktarif gefordert werden! Dies gilt seit 1.8.2004 auch für Anwahlen vom Handy!

Verbraucher, welche die Rechts- und Beweislage bei unberechtigten Forderungen auf der Telefonrechnung prüfen lassen wollen, können sich bei den Rechtsanwälten in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale informieren. Siehe auch: www.dialerschutz.de