Ratgeber

Widerspruch gegen Telefonrechnung schriftlich einreichen

Beweispflicht liegt dann beim Anbieter
Von dpa / Björn Brodersen

Einwände gegen die Telefonrechnung sollten immer schriftlich erhoben werden. Nur telefonische Beschwerden oder das Nichtbezahlen unberechtigter Forderungen reichten nicht aus, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Durch den schriftlichen Einwand müsse das zuständige Unternehmen - und nicht der Kunde - nachweisen, dass die berechneten Gespräche auch tatsächlich stattgefunden haben.

Das Widerspruchsschreiben sollte per Einschreiben an den Anbieter geschickt werden, der die unberechtigten Entgelte einfordert. Dies müsse nicht unbedingt die Deutsche Telekom sein. Begleitend zum schriftlichen Einwand könne der Rechnungsbetrag um die zu hoch erscheinende Summe gekürzt werden. Über diesen Vorgang müsse dann aber auch die Telekom, die im Normalfall die Rechnung stellt, schriftlich unterrichtet werden.