Urteil

Bezeichnung "Telekom" ist nicht schützenswert

Entscheidung des OLG Köln ist rechtskräftig
Von Björn Brodersen

Die Bezeichnung "Telekom" ist eine rein beschreibende Angabe. Sie ist eine geläufige Abkürzung des Begriffes "Telekommunikation" und daher von Haus aus ohne jede namensmäßige Unterscheidungskraft. Daher sei die Bezeichnung auch nicht schützenswert. So hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom AG und der 01051 Telecom entschieden, das Oberlandesgericht Köln schloss sich jetzt diesem Urteil in einem weiteren Rechtsstreit der Deutschen Telekom mit der Euro-Telekom Deutschland GmbH [Link entfernt] an (Az. 6 U 131/03). Da das OLG keine Revision zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Damit wiederrief das OLG in dem Berufungsverfahren ein Urteil in erster Instanz des Landgerichts Köln (Az. 31 0 297/03), gegen das beide Streitparteien Berufung eingelegt hatten. Das Kölner Landgericht hatte der Klage des Bonner Konzerns noch stattgegeben. Die Deutsche Telekom hatte gegen die Euro-Telekom geklagt, weil angeblich eine Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen bestünde und der Begriff "Telekom" eine prägende Kennzeichung erlangt habe. Die Euro-Telekom - ein Tochterunternehmen des dänischen Telekommunikationskonzerns Euro Telekom ApS in Greve, das auf dem deutschen Markt Telekommunikationsdienstleistungen anbietet - widersprach dieser Auffassung und wies auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr hin.

Deutsche Telekom hat kein Alleinrecht auf den Namen

Das OLG Köln hielt beide Berufungen für zulässig, gab aber nur der Berufung der beklagten Euro-Telekom recht: Die Klage der Deutschen Telekom wurde somit in vollem Umfang abgewiesen. Eine Verwechslungsgefahr im marken- oder unternehmenskennzeichenrechtlichen Sinne bestehe nicht. "Die Abkürzung dürfte zwar erst durch die Klägerin in den deutschen Sprachgebrauch eingeführt worden sein, sie weise aber so eindeutig auf den Begriff "Telekommunikation" hin, dass ihr eine originäre Unterscheidungskraft auch nach Auffassung des Senats nicht zukommt", heißt es in der Urteilsbegründung.

Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof genauso entschieden: Die Deutsche Telekom hatte gegen den Call-by-Call-Anbieter 01051 Telecom geklagt, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Telekom" und "Telecom" bestehen sollte. Damals hatte zunächst das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage der Deutschen Telekom abgewiesen, die Bezeichnung "Telekom" werde nicht automatisch mit dem Konzern in Verbindung gebracht. Als Unternehmensbezeichnung sei der Begriff nicht unterscheidungskräftig, weil es sich um eine verständliche Abkürzung der Gattungsbezeichnung "Telekommunikation" handele. Das Bonner Unternehmen habe daher kein Alleinrecht auf den Namen.

Richter bewerteten Ähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Nähe der Unternehmen

Ob bei Unternehmenskennzeichen die Gefahr einer Verwechslung im Rechtssinne bestehe, wird auf Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der betreffenden Begriffe unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände geprüft. Dazu gehören der Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, die Kennzeichnungskraft des Klägerzeichens und die Nähe der Unternehmensbereiche.

Die Kennzeichnungskraft des Zeichens "Telekom" bewerteten die Richter als mittelmäßig, da in einer 1997 durchgeführten Erhebung nur 60 Prozent der Befragten den Begriff "Telekom" eindeutig dem Rosa Riesen zugeordnet haben. Auch die Ähnlichkeit der Zeichen sei nur gering. Der Bezeichnung "Telekom" der Klägerin stehe die Firmierung "Euro-Telekom Deutschland GmbH" der Beklagten gegenüber. Diese gesamte Bezeichnung der Beklagten sei nicht auf den Bestandteil "Telekom" zu reduzieren, diesem Bestandteil in der Firma der Beklagten komme daher aber keine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungsfunktion zu. Die Elemente "Euro" und "Deutschland" beschrieben erkennbar, dass es sich bei der Beklagten um ein deutsches Unternehmen handelt, das im Verbund mit anderen Anbietern in Europa steht. Die Abkürzung "GmbH" gebe lediglich ihre Gesellschaftsform an.