Urteil

Bundesgerichtshof untersagt T-Online bestimmte Werbeaussagen

"Europas größter Onlinedienst" spiegelt auch Häufigkeit der Nutzung wider
Von dpa / Björn Brodersen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Werbung von T-Online als "Europas größter Onlinedienst" wegen Irreführung der Verbraucher untersagt. In einem heute verkündeten Urteil gab das Karlsruher Gericht einer Klage von AOL Deutschland gegen mehrere in den Jahren 1999 und 2000 verwendete Werbeaussagen des Konkurrenten teilweise statt.

Die Aussage, T-Online sei Europas größter Online-Dienst, sei irreführend, weil sie nicht nur als - damals zutreffender - Hinweis auf die größte Kundenzahl verstanden werde, sondern auch auf Häufigkeit der Nutzung. Dies treffe jedoch nicht zu, stellte der BGH fest. Außerdem habe T-Online den Eindruck einer entsprechenden Präsenz in europäischen Ländern erweckt, was ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche, weil der Dienst etwa in Großbritannien und Skandinavien nicht vertreten gewesen sei. Die Entscheidung dürfte vor allem die beteiligten Anwälte freuen: Der Streitwert wurde vom BGH mit 1 278 229,70 Euro festgestezt (Aktenzeichen: I ZR 284/01 vom 17. Juni 2004).

Weitere Werbeaussagen ließ der BGH dagegen unbeanstandet, darunter ist auch der Satz, T-Online sei mit einer bestimmten Kundenzahl der größte Online-Service Europas. Mit dem Hinweis auf eine Kundenzahl werde der Verbraucher nicht irregeführt, sodass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege.