Dialer-Urteil

Urteil: Dialer-Nutzer muss 5 844 Euro zahlen

M'net-Kunde hätte die Warnungen des TK-Unternehmens ernst nehmen sollen
Von Thomas Wischniewski

Das Landgericht München I hat gestern ein Urteil in Sachen Dialer veröffentlicht, das entgegen der jüngsten Rechtsprechung des BGH dem Dialer-Nutzer sehr wohl die Kosten für die stundenlange Nutzung von Mehrwertdienstenummern aufbürdet.

Kein "gratis-zugang.de" über 0190-8-Nummer

Der Fall stellt sich wie folgt dar: Der Münchner Telekommunikationsanbieter M'net hatte wegen des zunehmenden Missbrauchs mit 0190-Rufnummern diese im September 2002 vorsorglich für alle Kunden gesperrt und die Kunden darüber informiert. Einer der Kunden verlangte kurz nach Erhalt dieses Schreibens ausdrücklich per Telefax-Antrag, dass die 0190-Rufnummern für ihn wieder freigeschaltet wurden. Wenige Wochen später begann dieser Kunde nun, sich wiederholt und jeweils über längere Dauer über eine 0190-8-Nummer in das Internet einzuwählen.

Die Verbindung stellte er dabei jeweils über einen so genannten Dialer her, der mit dem Zugangsvermerk "gratis-zugang.de - Einwahl zum Erotikservice mit Freischaltung für alle kostenpflichtigen Erotikbereiche" versehen war. Unter diesem Text befanden sich zwei Schaltflächen, die zu den Allgemeinen Geschäftsbeduingungen (AGB) bzw. zur eigentlichen Verbindung führten.

In den AGBs konnte der Nutzer die Bedingungen des Angebotes detailliert nachlesen. Dort war auch zu lesen, dass der Zugang zu dem Hardcore-Angebot durch Abbruch der bestehenden Internetverbindung und Anwahl des Service-Centers hergestellt würde. Die entstehenden Verbindungsentgelte sollten mit der Telefonrechnung abgerechnet werden, hieß es dort weiter.

3 174 Online-Minuten für 5 844 Euro

Der M'net-Kunde surfte in den Monaten Oktober und November 2002 nun exakt 3 174 Minuten über die damals mit 3,60 DM pro Minute tarifierten 0190-8-Nummern. Die Verbindungskosten summierten sich auf 5 844,80 Euro.

Von der Rechnungshöhe geschockt, weigerte sich der Kunde, die Rechnung zu bezahlen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen kostenlosen Service handeln würde, der sich durch Sex-Werbung finanziere. Dass, und in welcher Höhe Kosten auflaufen würden, habe er nicht erkennen können. Außerdem sei die Installationn der Service-Nummer über den Dialer heimlich erfolgt. Daher habe das Risiko des Missbrauchs der 0190-Nummer M'net zu tragen.

Dieser Auffassung mochte die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I nicht folgen. Die Konsequenz für den Münchener: Er muss die volle Summe an M'net zahlen - zuzüglich Zinsen. In der Begründung heißt es, der vermeintlich Geschädigte hätte über das Programmfenster des Dialers die AGBs zur Kenntnis nehmen können. Dort wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, das eine Freischaltung für alle kostenpflichtigen Erotikbereiche erfolge, die bestehende Internetverbindung abgebrochen werde und ein anderes Servicecenter angerufen werde. Zudem sei es allgemein bekannt, dass Erotik-Servie-Leistungen nicht umsonst zu haben seien.

Zu guter Letzt habe der TK-Anbieter M'net von sich aus die 0190-Gasse gesperrt, um Missbrauch zu vermeiden. Bei den Kunden, die die Sperre deaktiviert hätten, habe M'net als Schutz eingebaut, dass die jeweiligen Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen wurden. Dennoch habe der Kunde diese immer wieder angewählt. Die Urteilsbegründung schließt weiter, dass der Kunde sich leicht vor den enormen Kosten hätte schützen können, wenn er die Warnungen der Telekommunikationsgesellschaft ernst genommen hätte, oder die AGBs des Sex-Anbieters gelesen hätte.