wissenswert

Ungeliebte Weihnachtsgeschenke: Wie wird man sie wieder los?

Umtausch, Rückgabe, Kündigung
Von Markus Philipp Förster / Marie-Anne Winter

Dass Weihnachten immer wieder sehr plötzlich kommt, ist ein bekanntes Phänomen. Nicht weniger bekannt ist die Situation, in der man haareraufend durch die Geschäfte eilt und einem einfach nicht das richtige Geschenk über den Weg laufen will. Da passiert es schon, dass man ohne nachzudenken die nächste Geschenkidee beim Schopfe packt. Auf diese Weise landen immer wieder Gaben unter dem Weihnachtsbaum, die der Beschenkte einfach nicht haben möchte. Bei Socken und Krawatten ist das noch überschaubar, die kann man eventuell auch weiter verschenken. Aber was ist mit dem neuen Mobilfunkvertrag für das ach so günstige Handy, das man über die monatliche Grundgebühr hintenrum selbst bezahlen muss? Oder die lieben Verwandten hatten alle die gleiche Idee und jetzt häufen sich gleich drei Kamera-Handys auf dem Gabentisch. Wie wird man die beiden nicht benötigten Geräte - und vor allem die Verträge dazu - wieder los? Rechtsanwalt Markus Philipp Förster hat uns folgende Antworten dazu gegeben.

Umtausch häufig Kulanzsache

Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt ein Anspruch auf Umtausch besteht. Grundsätzlich gilt, dass bei mangelfreier Ware ein Anspruch auf Umtausch nicht gegeben ist. Vielmehr sollte sich der Kunde vor dem Kauf erkundigen, ob es eine Umtauschmöglichkeit gibt und wie lange diese gilt. Denn beim Umtausch mangelfreier Ware ist der Kunde allein auf den guten Willen des Verkäufers angewiesen. Bei teuren Geschenken ist es ratsam, sich das Umtauschrecht auf dem Kassenbon bestätigen zu lassen. In der Regel wird der Umtausch jedoch so vollzogen, dass der Kunde gegen die umgetauschte Ware kein Bargeld erhält, sondern einen Gutschein, den er innerhalb eines befristeten Zeitraumes einlösen kann. Hier sollten Kunden darauf achten, dass er den Gutschein mindestens ein Jahr lang einlösen kann.

Mangelware kann umgetauscht werden

Anders sieht es aus, wenn die Ware mit Mängeln behaftet ist und nicht funktioniert. Hier kann der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dabei gilt, dass die damit verbundenen Kosten für Aufwendungen (z. B. Transportkosten) von dem Verkäufer zu tragen sind. Zudem besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, wenn der Käufer die mangelhafte Ware behalten will. Nicht zuletzt kann der Käufer auch das Recht der Wandelung geltend machen, also vom Vertrag zurücktreten. Im Gegenzug zur Rückgabe der Ware erhält der Käufer dann auch sein Geld zurück. Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter aber weiterhin die Garantie für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der jeweiligen Garantieerklärung zu.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages über Mobilfunkleistungen oder Internetzugangsleistungen, stellt sich auch die Frage, inwieweit solche Verträge für Dritte abgeschlossen werden können - denn wenn man der Oma oder dem Enkel das günstige Handy schenken möchte, bleibt man in der Regel selbst auf dem dazu angeboteten Laufzeitvertrag sitzen - ganz gleich, wer später tatsächlich mit dem Gerät bzw. der dazu gelieferten SIM-Karte telefoniert. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag nur zwischen einem bestimmten Kunden und einem Anbieter abgeschlossen werden kann. Der Kunde, der die Leistungen des Vertrages auf einen Dritten übertragen will, ist gleichwohl zur entsprechenden Zahlung etwa der Grundgebühr und der Entgelte für die Nutzung des Telefons verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde im Rahmen einer Stellvertretung für einen Dritten einen Vertrag abschließt. Dies muss aber für den Leistungsanbieter erkennbar sein.

Kündigung von Mobilfunkverträgen nur aus wichtigem Grund

Wie sieht es nun umgekehrt mit den Anbietern aus? Angenommen, ein Händler schwatzt einem minderjährigen Kind ein teures neues Handy für die Mama auf. Nach § 107 BGB gilt, dass der Minderjährige zu einem Vertragsabschluss, durch den er nicht nur einen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Der Minderjährige darf also nicht wirtschaftlich in Anspruch genommen werden. Erklärt der Erziehungsberechtigte nicht im Nachhinein seine Einwilligung, ist der Vertrag unwirksam. Mit anderen Worten: Der Minderjährige könnte das teure Handy für seine Mama nur dann erwerben, wenn diese sich mit dem Erwerb einverstanden erklärt.

Gerade im Zusammenhang mit Verträgen über den Abschluss von Mobilfunkleistungen - also z. B. dem Erwerb eines Handys und gleichzeitigem Vertragsabschluss über eine Mindestlaufzeit mit Erhebung von monatlichen Grundgebühren - stellt sich weiterhin die Frage, ob solche Verträge stornierbar sind. Hier gilt, dass eine vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Welcher besondere Grund ausreichend ist, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu kündigen, hängt von dem Einzelfall und von den AGBs der Netzbetreiber und Provider ab. So ist beispielweise eine Kündigung wegen schlechter Netzqualität nicht möglich (AG Düsseldorf, Az. 39 C 8762/98). Auch ist der Verlust des Handys kein Grund zur vorzeitigen Kündigung, da die Möglichkeit besteht, sich ein Ersatzgerät zu beschaffen.

Sonderfall Internetbestellung

Anders dürfte sich die Lage darstellen, wenn etwa das Handy - entweder mit oder ohne Nutzungsvertrag - über einen Internetshop erworben wurde. Hier gilt ein grundsätzliches Widerrufsrecht des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt - soweit wirksam über das Widerrufsrecht aufklärt wurde. Anderenfalls verlängert sich die Widerrufsfrist bsi zur Widerrufserklärung des Kunden. Innerhalb der Widerrufsfrist kann der Kunde wirksam und ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten.