Urteil

Telekom scheitert mit Klage gegen AugustaKom

BGH billigt Kopplungsangebote für Strom und Telefon
Von dpa / Hayo Lücke

Günstige Kopplungsangebote für Strom und Telefonanschlüsse verstoßen nicht gegen das Kartellrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Dies Karlsruher Richter wiesen damit eine Klage der Deutschen Telekom gegen AugustaKom ab. Der Regionalanbieter hatte zusammen mit einzelnen Stadtwerken den Strombezug sowie einen Telefon- und Internet-Anschluss zu einem einheitlichen monatlichen Grundpreis von 44 Mark (22,50 Euro) angeboten. Die Telekom sah darin den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

Der BGH-Kartellsenat räumte zwar eine marktbeherrschende Stellung der beklagten Stadtwerke ein, die in ihrem Versorgungsgebiet 96 Prozent der Endabnehmer mit Strom beliefern. Ein Missbrauch dieser Position liege aber nicht vor, urteilten die Richter. Schließlich könnten die Kunden ja frei wählen, "ob sie wie bisher nur Strom von den Stadtwerken beziehen oder einen Vertrag über den Bezug von Strom und Telefon zu einem gemeinsamen Grundpreis schließen wollten".

Ein solches Angebot wäre laut Urteil nur dann bedenklich, "wenn durch eine Sogwirkung des Angebots der Marktzutritt für Wettbewerber auf dem Markt der Telefondienstleistungen verhindert oder beschränkt würde. Dafür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte." Bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten die Klage abgewiesen. (Az: KZR 16/02)