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BGH bestätigt Haftungsausschluss von Internetanbietern

Kein Schadenersatzanspruch ohne vorherigen Hinweis
Von AFP / Katharina Sobottka

Wer von einem Internetprovider Schadensersatz wegen beleidigender und anderer strafrechtlich relevanter Inhalte beansprucht, muss beweisen, dass der Dienstanbieter von diesen Inhalten wusste. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Für diesen Beweis reicht es dem Urteil zufolge aus, wenn gegenüber dem Provider die beanstandete Internetseite so präzise bezeichnet wird, dass es "dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden" und die Seite aus dem Netz zu nehmen. (AZ: VI ZR 335/02)

Damit wurde die Klage eines Mannes zurückgewiesen, der nicht beweisen konnte, dass er vor seiner Entschädigungsforderung einen Provider über die rechtsradikalen Inhalte einer von Neonazis betriebenen Seite informiert hatte. Der Kläger hatte Schadensersatz verlangt, weil im Internet gegen ihn gerichtete rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Er behauptete in dem Verfahren, er habe den Internetanbieter durch Telefonate, E-Mails und Faxnachrichten mehrfach darauf hingewiesen. Amts- und Landgericht hatten die Klage jedoch abgewiesen, weil der Kläger die angeblichen Warnungen nicht belegen konnte. Der BGH bestätigte nun diese Urteile.