Abfuhr

Gericht untersagt Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften

Auffordernde Werbung für 0190-Klingeltöne ist sittenwidrig
Von Hayo Lücke

Das Oberlandesgericht Hamburg hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) stattgegeben, die besagte, dass Werbung in Jugendzeitschriften für Handy-Klingeltöne per 0190-Nummern sittenwidrig seien und gegen das Wettbewerbsrecht verstießen.

Wie die Webseite dialerschutz.de berichtet, bezog sich die Klage der Verbraucherschützer auf eine Werbeanzeige der INA Germany AG, die in der Zeitschrift BRAVO Girl für Klingeltöne, Hits und Logos geworben hatte. Die beworbenen Klingeltöne und Logos konnten sich die Leser(innen) durch einen Anruf bei einer 0190-Nummer auf das Handy schicken lassen. Pro Minute wurden hier 1,86 Euro berechnet. Hiergegen richtete sich die Klage der vzbv, die bemängelte, dass bei dieser Werbung die Unerfahrenheit der Kinder und Jugendlichen ausgenutzt werde. Diese würden dadurch zu erheblichen Ausgaben verführt. Diese Auffassung wurde nun von den Richtern bestätigt. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.

Die vzbv kündigte an, auch weitere Jugendzeitschriften zu überprüfen und "wo nötig" rechtlich dagegen vorzugehen. Die Verbraucherschützer fordern darüber hinaus eine Tarifbegrenzung bei kinder- und jugendbezogenen Mehrwertdiensteangeboten. Die Angebote seien für Kinder insbesondere wegen der nicht überschaubaren Gesamtkosten gefährlich.