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Gericht: Gebührenverordnung für Lizenzen in Teilen rechtswidrig

Telefonfirmen bekommen hohe Millionenbeträge zurückerstattet
Von dpa /

Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation muss ihre umstrittene Gebührenordnung für die Vergabe von Lizenzen in Teilen zurücknehmen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am Mittwoch, dass die Verordnung für Kabel, Richtfunk und Sprachtelefondienste rechtswidrig ist. Derzeit gebe es keine Rechtsgrundlage für diese Gebühren, urteilten die Richter in Berlin. (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.00)

Die Verordnung aus dem Jahr 1997 sah einmalige Gebühren von bis zu 10,6 Millionen Mark vor. Darin waren Zahlungen für Verwaltungsleistungen von 30 Jahren im Voraus eingeschlossen. Diese Gebührensätze seien nicht durch das Telekommunikationsgesetz gedeckt, sagte der Vorsitzende Richter Franz Bardenhewer. Nach Ansicht des Gerichts erwartete die Bundesregierung aus den Gebühren Einnahmen von rund 216 Millionen DM.

Der eingerechnete Verwaltungsaufwand sei jedoch nicht durch die Lizenzvergabe ausgelöst worden, sondern betreffe andere Arbeiten der Verwaltung in der Regulierungsbehörde, urteilte das Gericht. Die Einrechnung solcher Leistungen sei nicht vom Gesetz gedeckt gewesen.

So kostete nach der Verordnung beispielsweise eine bundesweite Lizenz für Sprachtelefondienst mit selbst betriebenem Netz bis zu drei Millionen DM. Die Regulierungsbehörde hatte dies auch mit dem Aufwand für die Kontrolle der Lizenzen sowie marktbeherrschender Unternehmen begründet.

Dies wollte eine Vielzahl von Telekommunikations-Unternehmen nicht hinnehmen. Darunter waren die Telegate AG, Telecom GmbH und die Airdata Holding GmbH. Das Verwaltungsgericht Köln hatte ihnen bereits Recht gegeben und die Zahlungen als nicht sachgerecht eingestuft. In der Sprungrevision behandelten die obersten Verwaltungsrichter in Berlin exemplarisch acht von 37 anhängigen Revisionsverfahren.

Die betroffenen Unternehmen hatten der Regulierungsbehörde in der Verhandlung am Mittwoch ein "fiskalisches Interesse" an hohen Gebühren sowie deren willkürliche Festlegung vorgeworfen. Die jüngere EU-Lizenzierungs-Richtlinie könne die ältere Gebührenordnung für Deutschland nicht nachträglich in Recht umwandeln, hatte Anwalt Christofer Lenz moniert, der die Airdata Holding vor Gericht vertrat.