Vorbehalt

Deaktivierungsgebühr nur unter Vorbehalt zahlen

Gerichte haben bislang noch nicht einheitlich entschieden
Von dpa /

Eine Deaktivierungsgebühr, die Mobilfunkanbieter im Falle einer Anschlusskündigung oft von ihren Kunden verlangen, sollte nach Angaben von Verbraucherschützern nur unter Vorbehalt gezahlt werden. Noch seien Prozesse gegen die umstrittene Gebühr nicht endgültig entschieden, teilt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin mit. Eine Zahlung sollte daher nur "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" geleistet werden. Wer dies seinem Anbieter schriftlich mitteile, habe später bessere Chancen auf einen Rückerstattungsanspruch.

Die Gerichte haben den Angaben zufolge bislang nicht einheitlich entschieden: Während das Landgericht Düsseldorf die Deaktivierungsgebühr in einer Klage gegen die Victorvox AG für unzulässig erklärt habe (Az.: 12 O 506/00), habe das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in Schleswig bei einer Klage gegen die Talkline GmbH anders entschieden (2 U 40/00). Dieses Urteil sei jedoch noch nicht rechtskräftig und solle in einer Revision vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden, so die Verbraucherschützer.