Etappensieg

Gericht stoppt Anordnung zur Netzzusammenschaltung

Neues Abrechnungsmodell für Mitbewerber der Telekom kommt nicht wie geplant
Von dpa / Marie-Anne Winter

Im gerichtlichen Streit um die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Netzzusammenschaltung zwischen den Telefonanbietern hat die Deutsche Telekom einen weiteren Etappensieg errungen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigte am Freitag einen Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts vom Dezember, das im Eilverfahren eine entsprechende Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ausgesetzt hatte.

Danach muss die Telekom die neue Zusammenschaltungsanordnung nicht befolgen. Mit dem neuen Netzmodell, das die Grundlage für das so genannte EBC - Element Based Charging - darstellt, sollte die Abrechnung der Verkehrsströme zwischen Wettbewerbern und Telekom neu strukturiert werden. Um mit diesem neuen Modell, das zum 1. Juni bereits in Kraft treten sollte, ihren Kunden optimale Preise bieten zu können, haben verschiedene Regionalanbieter bundesweit bereits in neue Infrastruktur investiert. Der Gerichtsentscheid verhindert nun bis auf Weiteres die Umsetzung des Beschlusses der RegTP. Somit ist für die Wettbewerber keine Planungssicherheit mehr gewährleistet und das Investitionsrisiko wird dadurch ungleich höher. Die Telekom will damit ihre ursprünglichen Forderungen durchsetzen, die zuvor von der RegTP wettbewerbsgerecht abgeschwächt worden waren.

In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ging es zunächst um die Frage, ob die Telekom während des laufenden Rechtsstreits mit Arcor das neue Preismodell bereits anwenden muss. Die Telekom hatte beim Verwaltungsgericht Köln eine aufschiebende Wirkung erwirkt. Dies war von Arcor und der Regulierungsbehörde in der nächsten Instanz angefochten worden. Die Münsteraner Richter erklärten nun, die aufschiebende Wirkung der Telekom-Klage sei anzuordnen, "weil die angefochtene Zusammenschaltungsanordnung voraussichtlich rechtswidrig sei". Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mehr anfechtbar. Einen Termin für die Hauptverhandlung ist den Angaben zufolge "noch nicht abzusehen".

Die Regulierungsbehörde hatte Anfang September ihr neues Preismodell für die Zusammenschaltung der Telefonfestnetze von Telekom und deren Konkurrenten vorgelegt. Die so genannten Interconnection-Gebühren, die private Telefonfirmen für die Mitnutzung des Telekom-Netzes zahlen müssen, sollten demnach ab 1. Juni nicht mehr entfernungsabhängig erhoben, sondern an der Zahl der beanspruchten Vermittlungspunkte bemessen werden. Profitiert von der Neuberechnung hätten deshalb vor allem größere Telekom-Konkurrenten, die selbst bereits über ein dichteres Netz in Deutschland verfügen und eher wenige Verbindungsknoten der Telekom nutzen müssen. Kleinere hätten dagegen voraussichtlich sogar mehr zahlen müssen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Anweisung der obersten Aufseher über den deutschen Telekom-Markt voraussichtlich rechtswidrig ist. Bedenken bestünden allein schon deshalb, weil sie in einem Akt mit Festsetzung der Entgelte erfolgt sei und nicht in einem eigenständigen Regulierungsverfahren, hieß es. Diese Entscheidung wollte die Regulierungsbehörde, die gegen den Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt hatte, zunächst nicht kommentieren.