illegale Werbemethoden

Unverlangte Werbebotschaften auch bei Faxen unzulässig

Empfehlung: Spam-Faxe an die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs weiterleiten
Von dpa / Marie-Anne Winter

Nicht nur nervtötende Werbeanrufe, auch papierfressende Werbefaxe an Privatpersonen sind nicht erlaubt. Deshalb sollten uverlangt eingegangene Faxe mit Werbebotschaften an die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs weitergeleitet werden. Das empfiehlt die in Stuttgart erscheinende Zeitschrift "connect [Link entfernt] " in ihrer morgen erscheinenden Ausgabe 10/2001. Voraussetzung ist allerdings, dass der Absender erkennbar ist und seinen Sitz in Deutschland hat - nur dann kann die Wettbewerbszentrale ihn abmahnen.

Nach Angaben der Zeitschrift werden Gewerbetreibende und Privatpersonen immer häufiger durch Werbung aus dem Faxgerät belästigt. Die Rechtslage sei aber ebenso klar wie beim so genannten E-Mail-Spamming: So seien Werbesendungen nur dann zulässig, wenn der Versender auf Grund einer bestehenden Geschäftsbeziehung davon ausgehen darf, dass die Botschaft den Empfänger interessiert, dieser der Sendung zustimmt oder sie angefordert hat. Ist das nicht der Fall, kann der Betroffene die Unterlassung verlangen, die durch eine Abmahnung durchgesetzt wird (BGH, Az.: I ZR 255/93; OLG Stuttgart, Az.: zwei W 676/94).

Die Werbefaxe können weitergeleitet werden an die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Landgrafenstraße 24b, 61348 Bad Homburg. Informationen erteilt außerdem der Deutsche Direktmarketing-Verband (DDV) im Internet unter http://www.direktmarketing-info.de.