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OLG Köln: CD-ROM zur Rückwärtssuche verboten

Heutiges Urteil bestätigt einstweilige Verfügung
Von AFP / Ramona Jahn

CD-ROMs mit Telefon-Auskünften verstoßen gegen den Datenschutz, wenn man damit anhand von Nummern auch nach den dazugehörigen Namen und Adressen suchen kann. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem heute veröffentlichten Urteil. Die Richter befanden, eine so genannte Rückwärtssuche anhand einer Telefonnummer stelle eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten dar und verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Außerdem monierte das OLG eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Urteil ist rechtskräftig.

Damit wurde eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der einem Vertriebsunternehmen verboten wurde, derartige Programme zu verkaufen. Selbst, wenn die auf einer CD-ROM gespeicherten Telefonteilnehmer in die Veröffentlichung ihrer Daten auf dieser Telefon-CD-ROM zugestimmt hätten, beinhalte diese Einwilligung nur die übliche Abfragemöglichkeit nach Namen zur Ermittlung einer Telefonnummer.

Klägerin in diesem Verfahren war die Deutsche Telekom. Sie ist per Gesetz verpflichtet, Teilnehmerdaten für Telefonverzeichnisse anderer Anbieter zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Datenbestand wurde das Programm der jetzt verbotenen CD-ROM erstellt.