Umständehalber

Handy-Verträge: Nur der Tod ist sofortiger Kündigungsgrund

Vorzeitige Vertragsauflösung nicht ohne triftigen Grund
Von Frank Rebenstock

Mobilfunkgesellschaften brauchen selbst einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt nicht als Grund für eine vorzeitige Kündigung eines Laufzeit-Vertrages zu akzeptieren. Darauf weist die Zeitschrift "connect" in ihrer am Donnerstag erscheinenden Ausgabe hin. Nach der geltenden Rechtsprechung haben Handy-Besitzer nur dann eine Handhabe, ihren Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen, wenn besondere Umstände bestehen. Allerdings wird die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, von den Richtern streng ausgelegt: Der Verlust eines Handys zum Beispiel reicht nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf (Az.: 235 C 8761/99) als Grund für die Vertragsaufhebung nicht aus.

Will sich ein Handy-Besitzer vorzeitig von der Grundgebühr befreien, bleibt ihm nur die Abtretung des Vertrages an Dritte. Anders sieht es beim Tod des Mobilfunkkunden aus: Hier ist ein sofortiger Kündigungsgrund gegeben - unabhängig davon, ob dies im Vertrag oder den AGB vorgesehen ist.