Rausschmiss

OLG Köln: Chat-Betreiber besitzt "virtuelles Hausrecht"

Anbieter darf Beleidigungen unter Teilnehmern unterbinden
Von AFP / Frank Rebenstock

Dem Betreiber eines so genannten Chat-Rooms im Internet steht grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zu. Die geht aus einer heute veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor. Die Richter billigten in ihrem rechtskräftigem Beschluss dem Internetanbieter eines Party-Chats das Recht zu, Streit und Beleidigungen der Chat-Teilnehmer untereinander zu unterbinden.

Der Anbieter hatte vor dem OLG eine Einstweilige Verfügung beantragt mit dem Ziel, einem Teilnehmer wegen "Störung" des Chat-Betriebs den Zugang zu dem virtuellen Kommunikationsraum zu untersagen. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt, nachdem der angeblich an Beleidigungen beteiligte Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte. Wann eine "Störung" des Chats-Betriebs vorliegt und der Anbieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen darf, brauchte das Gericht daher nicht zu entscheiden. (Az. 19 U 2/00)