Urteil

Null-Euro-Werbung für kostenpflichtigen Handy-Vertrag verboten

Bundesgerichtshof bestätigt: Endpreis muss erkennbar sein
Von Marie-Anne Winter

Manche Dinge dauern etwas länger, auch wenn der Ausgang am Ende durchaus einleuchtet: Wenn ein Mobilfunk-Vertrag für 0,00 Euro Grundgebühr versprochen wird, darf der Vertrag nicht am Ende 9,95 pro Monat kosten. Zumindest, wenn nicht deutlich und nachvollziehbar darauf hingewiesen wird, dass statt einer Grundgebühr ein monatlicher Mindestumsatz anfällt und zusätzlich weitere Kosten entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil in letzter Instanz entschieden.

Der Fall geht ins Jahr 2005 zurück: Damals warb Media Markt in Hamburg mit Handzetteln für einen Handy-Vertrag mit 0,00 Euro Grundgebühr. Der Hinweis auf die trotzdem anfallenden Kosten wie Anschlusskosten oder monatlicher Mindestumsatz sowie die Mindestlaufzeit von 24 Monaten war zwar vorhanden, aber extrem unauffällig gehalten. Das befand auch der Bundesgerichtshof, der damit zugunsten von Mobilfunker mobilcom entschied. beanstandeter Werbezettel von Media Markt Der beanstandete Werbezettel von Media Markt
Bild: Bundesgerichtshof

mobilcom hatte die Werbung mit diesem Handzettel im Sommer 2005 als wettbewerbswidrig angesehen und entsprechend geklagt. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte Media Markt antragsgemäß verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung blieb erfolglos, allerdings hatte das Berufungsgericht eine Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wiederum wies die Revision zurück. Mit dem Urteil (Az: I ZR 14/07) bestätigt der Bundesgerichtshof nun, dass diese Werbung für den angeblichen Null-Euro-Handy-Vertrag wettbewerbswidrig gewesen ist.

In der Begründung heißt es, dass die blickfangmäßige Herausstellung der kostenlosen Grundgebühr unzulässig sei, weil die weiteren Tarifinformationen so klein gehalten seien, dass sie nicht mehr hinreichend lesbar waren. Damit habe die Werbung des Elektronikmarktes gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Danach müsse der Endpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.