nachgerechnet

Preisangaben im Internet müssen verlässlich sein

Verkäufer müssen Zusatzgebühren entsprechend auszeichnen
Von dpa / Steffen Herget

Wer im Netz eine Preisangabe sieht, muss davon ausgehen können, dass er das Produkt zumindest theoretisch auch zu diesem Preis erwerben kann. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 315 O 17/19), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in Berlin hinweist.

In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das Eintrittskarten mit dem Hinweis "Tickets ab 19,90 Euro" beworben hatte. Lediglich per Sternchenhinweis konnten die Nutzer von zusätzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 17 Euro erfahren. Laut dem Gericht ist dieser Hinweis nicht ausreichend: Es bestehe die Gefahr, dass Nutzer ihn übersehen, und daher liege eine "irreführende geschäftliche Handlung" vor. Das Verfahren war vom vzbv angestrengt worden.