Auslegungssache

Eine Bestellung im Internet ist kein Kaufvertrag

Internetshops müssen bestellte Waren nicht liefern
Von dpa / Marie-Anne Winter

Beim Bestellen in einem Internetshop kommt nicht automatisch ein gültiger Kaufvertrag zustande. Erst wenn es ein Angebot des Verkäufers gab, das der Käufer angenommen hat, ist davon auszugehen. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche lediglich dem Auslegen von Waren in einem Supermarktregal und stelle kein Angebot dar, sondern die Aufforderung an die Kunden, ein Angebot zu machen. Die Bestellung des Kunden sei dann das Angebot. So entschied das Amtsgericht München in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 281 C 27753/09).

Ein Kunde hatte über eine Internetseite acht Verpackungsgeräte zum Preis von 129 Euro pro Stück bestellt. Die Inhaberin des Shops sandte ihm Bestellbestätigungen zu, lieferte allerdings nicht die Geräte, sondern nur Akkus dazu. Ein Verpackungsgerät koste 1 250 Euro, ein Akku 129 Euro. Daher seien Akkus bestellt worden, argumentierte sie. Der Kunde klagte und forderte die Lieferung der Geräte. Das Gericht wies die Klage ab, weil kein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Denn ein Vertrag erfordere zwei Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Im konkreten Fall habe die Inhaberin dieses Angebot jedoch nicht angenommen. Auch die Bestellbestätigungen bedeuteten keine Annahme. Sie bestätigten nur den Eingang der Bestellung. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.