Thread
Menü

Eltern haften NICHT für ihre Kinder


16.01.2003 12:49 - Gestartet von Dotty234
Jeder haftet nur für eigenes (deliktisches) Handeln oder wie hier aufgrund vertraglicher Vereinbarung.
Menü
[] Michigan antwortet auf
16.01.2003 14:20
Benutzer Monopoly schrieb:
Benutzer Dotty234 schrieb:
Jeder haftet nur für eigenes (deliktisches) Handeln oder wie hier aufgrund vertraglicher Vereinbarung.

BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Seit wann entspricht die Höhe der 0190-Rechnung dem Schaden, den der 0190-Anbieter hat???
So sozial sind die Anbieter auch nicht, das sie nur ihre Kosten an die Kunden weiter geben. Somit müßten laut dem Gesetz nur die durch die Verbindung entstandenen Telefonkosten bezahlt werden, sowie eventuell der Stundenlohn einer Person, die sich mit ihm unterhalten hat. Jedoch, wenn die Person, die sich mit der Person (z.B. an der Stimme) hätte erkennen können, das die Person am anderen Ende der Leitung nicht volljährig sein kann, müßten die Eltern eigentlich garnichts zahlen, da die andere Person von der fehlenden Geschäftsfähigkeit wußte. (z.B. ein 10 jähriger ruft an, kann man leicht an der Stimme erkennen, das er keine 18 sein kann)

Gruß
Michigan
Menü
[1] svennie_p antwortet auf Michigan
16.01.2003 14:28
Hi,

Seit wann entspricht die Höhe der 0190-Rechnung dem Schaden, den der 0190-Anbieter hat???
So sozial sind die Anbieter auch nicht, das sie nur ihre Kosten an die Kunden weiter geben. Somit müßten laut dem Gesetz nur die durch die Verbindung entstandenen Telefonkosten bezahlt werden, sowie eventuell der Stundenlohn einer Person, die sich mit ihm unterhalten hat. Jedoch, wenn die Person, die sich mit der Person (z.B. an der Stimme) hätte erkennen können, das die Person am anderen Ende der Leitung nicht volljährig sein kann, müßten die Eltern eigentlich garnichts zahlen, da die andere Person von der fehlenden Geschäftsfähigkeit wußte. (z.B. ein

..oder viel einfacher: Durch das Gespräch wurde eine Leitung belegt die ansonsten von einem anderen Kunden belegt würde welcher eben diese Gebühren gezahlt hätte. Damit entspricht der "entgangene Gewinn" genau der Summe und man ist das Problem los..
Menü
[1.1] Michigan antwortet auf svennie_p
16.01.2003 14:37
..oder viel einfacher: Durch das Gespräch wurde eine Leitung belegt die ansonsten von einem anderen Kunden belegt würde welcher eben diese Gebühren gezahlt hätte. Damit entspricht der "entgangene Gewinn" genau der Summe und man ist das Problem los..

Das stimmt aber nur, wenn zu dieser Zeit alle Mitarbeiter beschäftigt waren.

Gruß
Michigan
Menü
[] Kinder haften für ihre Eltern, nicht umgekehrt.
daid antwortet auf
16.01.2003 14:42
Benutzer Monopoly schrieb:
Benutzer Michigan schrieb:
Benutzer Monopoly schrieb:
Benutzer Dotty234 schrieb:
Jeder haftet nur für eigenes (deliktisches) Handeln oder wie hier aufgrund vertraglicher Vereinbarung.

BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
>
Seit wann entspricht die Höhe der 0190-Rechnung dem Schaden, den der 0190-Anbieter hat???

Natürlich hat das damit nichts zu tun. Dotty234 hat aber sinngemäß behauptet, Eltern würden nicht für deliktischen Schaden ihrer Kinder haften. So pauschal stimmt das eben nicht.

Monopoly

Dotty234 hat Recht Eltern haften nicht für ihre Kinder. § 832 BGB widerlegt das nicht, dieser begründet nur eine Haftung von Aufsichtspflichtigen für die Erfüllung ihrer ureigenen Aufsichtspflicht. Nicht jeder Schaden, den Kinder anrichten, ist auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern zurückzuführen.

Umgekehrt haften aber Kinder gemäß § 278 BGB für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, d.h. im Regelfall für ihre Eltern.
Menü
[] RE: Kinder haften für ihre Eltern, nicht umgekehrt.
daid antwortet auf
16.01.2003 15:03
Benutzer Monopoly schrieb:
Benutzer daid schrieb:
Nicht jeder Schaden, den Kinder anrichten, ist auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern zurückzuführen.

Behaupte ich doch überhaupt nicht! Unter den Voraussetzungen des § 832 aber schon.

Das ist aber genau der Unterschied. Wenn ich *für einen anderen* hafte, muss ich für sein Fehlverhalten einstehen, egal ob mich ein Verschulden trifft. Weil die Eltern aber nur dann haften, wenn sie *ihre* Pflichten schuldhaft verletzen, haften sie nur für sich und nicht für ihre Kinder,

Wenn die Eltern die Nutzung des Telefons durch ihre Kinder unbegrenzt dulden, müssen sie sich das i.d.R. zurechnen lassen.

Beim Telefonieren geht es um vertragliche Haftung. Dass die Eltern erziehungsberechtigt und damit aufsichtspflichtig sind, dürfte wenn überhaupt eine untergeordnete Rolle spielen. Wenn die Putze telefoniert, wird auch der Anschlussinhaber löhnen müssen.
Menü
[] olaf.titz antwortet auf
16.01.2003 18:06
Benutzer Monopoly schrieb:
BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

ist hier nicht einschlägig, da es um vertragliche (nicht deliktische) Haftung geht. Und im Vertrag ist i.d.R. geregelt, dass der Kunde für alle Gespräche haftet, die von seinem Anschluss ausgehen, egal ob der Kunde selber damit überhaupt irgend etwas zu tun hatte (bei Dialern kommt allerdings u.U. arglistige Täuschung in Betracht). Das hat weder mit Aufsichtspflicht noch mit beschränkter Geschäftsfähigkeit irgend etwas zu tun.

Olaf