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Speicherung von IP-Adressen ist unzulässig


06.03.2002 16:41 - Gestartet von Lehnhardt
In dem Beitrag werden alle möglichen Ermächtigungsgrundlagen zur Datenspeicherung durcheinandergeworfen.
Die Vorhaltepflicht von Verzeichnissen, über die Telefonnummern den Benutzern zugeordnet werden können, lassen sich nicht auf Log-Dateien bei Internet Access-Providern übertragen. Die Telefonnummern bei herkömmlichen Telefonanschlüssen sind Bestandsdaten, während sich die IP-Adressen in den genannten Log-Dateien erst bei der Verbindung ergeben. IP-Adressen sind keine Telefonnummern. Es sind Verbindungsdaten, die nicht auf Vorrat zur späteren Mißbrauchsauswertung gespeichert werden dürfen.
Lediglich bei Vorliegen tatsächlicher und schriftlich zu dokumentierender Anhaltspunkte darf der Telekommunikatio­nsdiensteanbieter im Einzelfall diese Daten speichern (§ 9 TDSV). Aus § 9 Abs. 2 TDSV ergibt sich, daß dann auch sonstige Verbindungsdaten ausgewertet werden dürfen. Dies ist aber keine eigene Ermächtigungsgrundlage, diese Daten zu speichern. Vielmehr wird hier nur der Rückgriff auf in zulässiger Weise gespeicherte Abrechnungsdaten ermöglicht.

Die Tatsache, daß dies zu einer erschwerten Aufklärung von Mißbräuchen führt, ändert nichts an der Rechtslage.

Joachim Lehnhardt

--
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
- zivilrechtliche Abteilung -
Leonardo-Campus 1

48149 Münster
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[1] Jens Wolf antwortet auf Lehnhardt
08.03.2002 20:56
Ich bin kein Jurist oder besonders belesen in dieser Richtung, aber das entspricht meiner Auffassung nach dem Eigenstudium der Gesetzestexte/Verordnungen. Und ich finde das auch gut so!!


Benutzer Lehnhardt schrieb:
In dem Beitrag werden alle möglichen Ermächtigungsgrundlagen zur Datenspeicherung durcheinandergeworfen. Die Vorhaltepflicht von Verzeichnissen, über die Telefonnummern den Benutzern zugeordnet werden können, lassen sich nicht auf Log-Dateien bei Internet Access-Providern übertragen. Die Telefonnummern bei herkömmlichen Telefonanschlüssen sind Bestandsdaten, während sich die IP-Adressen in den genannten Log-Dateien erst bei der Verbindung ergeben. IP-Adressen sind keine Telefonnummern. Es sind Verbindungsdaten, die nicht auf Vorrat zur späteren Mißbrauchsauswertung gespeichert werden dürfen. Lediglich bei Vorliegen tatsächlicher und schriftlich zu dokumentierender Anhaltspunkte darf der Telekommunikatio­nsdiensteanbieter im Einzelfall diese Daten speichern (§ 9 TDSV). Aus § 9 Abs. 2 TDSV ergibt sich, daß dann auch sonstige Verbindungsdaten ausgewertet werden dürfen. Dies ist aber keine eigene Ermächtigungsgrundlage, diese Daten zu speichern. Vielmehr wird hier nur der Rückgriff auf in zulässiger Weise gespeicherte Abrechnungsdaten ermöglicht.

Die Tatsache, daß dies zu einer erschwerten Aufklärung von Mißbräuchen führt, ändert nichts an der Rechtslage.

Joachim Lehnhardt

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