Benutzer r o s s i n schrieb:
Besser währe wenn die Bußgelder im Millionenbereich z.B. 1 Jahresgewinn verhängt werden, auch wenn hinterher der Ruin droht
ich denke, noch wirksamer wäre es, die Geschäftsgrundlage für die z.Z. gesetztlich anerkannten Praktien zu entziehen; Vorschlag: Telefonisch erteilte Aufträge sind nicht gültig!
Es muß immer erst die Schriftform gewahrt werden.
Genauso sollte es sich mit Abo-"Mehrwert"-Diensten verhalten, welche derzeit auch ohne wissentlicher Beauftragung auf Mobilfunkverträge aufgebucht werden können.
Ebenso verhält es sich mit der Abmahnpraxis, wo eine angebliche Lizenznutzung vorgeschoben wird und eine Beweislastumkehr zu Lasten des angeblichen Kunden erfolgt.
Die umfassende Beweislast der schriftlichen Beauftragung sollte bei den Abzockern liegen und nicht beim Endverbraucher.