Interessant. Aber ich vermute, es geht im Urteil um Schulden von Endkunden, waehrend ich die Milliardenabtretung der Telekom den Schulden der CbC Firmen zuordne, bei denen Datenschutz nicht gleichsam greifen wird.
Unabhaengig von der gegenwaertigen Nachricht, ein aeusserst interessantes Urteil, duerfen doch bei Unregelmaessigkeiten zwischen Einzelkunden und Telco (von welcher Seite auch immer diese hervorgerufen wurden) die Forderungen nicht an einen Dritten abgetreten werden. Der Leser denke jedoch auch an die Auftrags-Klausel, die in vielen privacy-policy statements heute zu finden ist, wenn die Forderungen also nicht abgetreten werden (Risiko-uebergang) sondern nur das Inkassoverfahren an Dritte uebertragen wird, also in-Auftrag gegeben wird. Dabei werden dann auch meist die Daten mitgegeben.
Hier kommt mir eine Folgefrage: wenn man den Kunden eine erweiterte Datenschutz-erklaerung unterschreiben laesst, in der dann eine neue Klausel bezueglich Datenweitergabe im Abtretungsfall enthalten, so waere dies doch sicherlich moeglich, oder ist das Urteil so gehalten, dass dieses ausgeschlossen wuerde. Allerdings: dies sind Spitzfindigkeiten, die nicht gerade in ein teltarif Forum gehoeren, und die wenigsten jemals betreffen wuerde.
mit Dank, und besten Gruessen, Guido (yupp, 'n Ing.)
Benutzer tcsmoers schrieb:
Es handelt sich hier um den Verkauf von Carrierkunden im internationalen Bereich. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis.
peso
BGB Paragraph 398 (Abtretung) existiert noch. Wird wohl ein Spezialfall sein, bei dem die ausschliessenden Wirkungen der Paragraphen 399 oder 400 zur Anwendung kam.