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Unsinn und strafbar


19.12.2001 17:55 - Gestartet von tcsmoers
Gem. Urteil der OLG München vom 17.11.97 (Az: 7 U 2511/97) sind Inkassoforderungen nicht abtretbar.

peso
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[1] Kai Petzke antwortet auf tcsmoers
19.12.2001 18:35
Benutzer tcsmoers schrieb:
Gem. Urteil der OLG München vom 17.11.97 (Az: 7 U 2511/97) sind Inkassoforderungen nicht abtretbar.

Das Urteil hätte ich gerne mal im Wortlaut gesehen. Denn Factoring, der Verkauf von Forderungen, ist ein ziemlich florierendes Geschäft.


Kai
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[1.1] guidod antwortet auf Kai Petzke
19.12.2001 18:53
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Gem. Urteil der OLG München vom 17.11.97 (Az: 7 U 2511/97)
sind Inkassoforderungen nicht abtretbar.

Das Urteil hätte ich gerne mal im Wortlaut gesehen. Denn Factoring, der Verkauf von Forderungen, ist ein ziemlich florierendes Geschäft.


BGB Paragraph 398 (Abtretung) existiert noch. Wird wohl ein Spezialfall sein, bei dem die ausschliessenden Wirkungen der Paragraphen 399 oder 400 zur Anwendung kam.
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[1.1.1] tcsmoers antwortet auf guidod
20.12.2001 08:17
Es handelt sich hier um den Verkauf von Carrierkunden im internationalen Bereich. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis.


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BGB Paragraph 398 (Abtretung) existiert noch. Wird wohl ein Spezialfall sein, bei dem die ausschliessenden Wirkungen der Paragraphen 399 oder 400 zur Anwendung kam.
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[1.1.1.1] guidod antwortet auf tcsmoers
20.12.2001 08:35

Interessant. Aber ich vermute, es geht im Urteil um Schulden von Endkunden, waehrend ich die Milliardenabtretung der Telekom den Schulden der CbC Firmen zuordne, bei denen Datenschutz nicht gleichsam greifen wird.

Unabhaengig von der gegenwaertigen Nachricht, ein aeusserst interessantes Urteil, duerfen doch bei Unregelmaessigkeiten zwischen Einzelkunden und Telco (von welcher Seite auch immer diese hervorgerufen wurden) die Forderungen nicht an einen Dritten abgetreten werden. Der Leser denke jedoch auch an die Auftrags-Klausel, die in vielen privacy-policy statements heute zu finden ist, wenn die Forderungen also nicht abgetreten werden (Risiko-uebergang) sondern nur das Inkassoverfahren an Dritte uebertragen wird, also in-Auftrag gegeben wird. Dabei werden dann auch meist die Daten mitgegeben.

Hier kommt mir eine Folgefrage: wenn man den Kunden eine erweiterte Datenschutz-erklaerung unterschreiben laesst, in der dann eine neue Klausel bezueglich Datenweitergabe im Abtretungsfall enthalten, so waere dies doch sicherlich moeglich, oder ist das Urteil so gehalten, dass dieses ausgeschlossen wuerde. Allerdings: dies sind Spitzfindigkeiten, die nicht gerade in ein teltarif Forum gehoeren, und die wenigsten jemals betreffen wuerde.

mit Dank, und besten Gruessen, Guido (yupp, 'n Ing.)

Benutzer tcsmoers schrieb:
Es handelt sich hier um den Verkauf von Carrierkunden im internationalen Bereich. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis.


peso


BGB Paragraph 398 (Abtretung) existiert noch. Wird wohl ein Spezialfall sein, bei dem die ausschliessenden Wirkungen der Paragraphen 399 oder 400 zur Anwendung kam.
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[1.1.1.2] Kai Petzke antwortet auf tcsmoers
20.12.2001 11:14
Benutzer tcsmoers schrieb:
Es handelt sich hier um den Verkauf von Carrierkunden im internationalen Bereich. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis.

... was auch zutreffend sein dürfte. Doch die Durchführung von Mahnungen ist eine vollkommen andere Baustelle! Denn die Portierung eines Kunden auf einen anderen Carrier bewirkt, dass nun der neue Carrier nicht nur allgemeine Daten (Name, Anschrift), sondern auch die kompletten Inhalte der Gespräche des Kunden einsehen kann!


Kai
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[1.2] tcsmoers antwortet auf Kai Petzke
20.12.2001 08:11
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Gem. Urteil der OLG München vom 17.11.97 (Az: 7 U 2511/97)
sind Inkassoforderungen nicht abtretbar.

Das Urteil hätte ich gerne mal im Wortlaut gesehen. Denn Factoring, der Verkauf von Forderungen, ist ein ziemlich florierendes Geschäft.

Liegt hier komplett vor. Ist aber sehr umfangreich. Es wäre günstiger, Du würdest es über Deinen Anwalt anfordern (ca. 15 DM).

peso


Kai
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[1.2.1] Kai Petzke antwortet auf tcsmoers
20.12.2001 10:53
Benutzer tcsmoers schrieb:

Liegt hier komplett vor. Ist aber sehr umfangreich. Es wäre günstiger, Du würdest es über Deinen Anwalt anfordern (ca. 15 DM).

Wobei sich unser Anwalt auch wahnsinnig freut, wenn er solche Botengänge erledigen muss. Denn am liebsten rechnet er so ca. DM 300,- pro Stunde ab.

Ist es wirklich zu viel verlangt, wenn Du das einfach mal aufs Fax legst oder Deine Sekretärin kopieren lässt? Der "große Umfang" lässt mich allerdings vermuten, dass es um eine sehr spezielle Konstellation geht, die wiederum für allgemeine Verträge keine große Relevanz haen sollte.


Kai
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[2] guidod antwortet auf tcsmoers
19.12.2001 18:48
Jeder (KFZ-)Gutachter laesst vom Kunden eine Abtretungserklaerung ueber die Forderungen gegen die Versicherung unterschreiben. Wie geht das mit deinem Urteil denn dann noch?

Gleichwohl hab ich auch ein paar buchhalterisch taetige Leute angesprochen, die verbuchen sowas immer noch locker, mir scheint nicht, dass das Urteil allgemein rechtswirksam geworden ist - es wird auch an den Universitaeten noch anders gelehrt. Entweder ist das Urteil ein Spezialfall, wobei man die Einzelheiten des Falles kennen muss, oder in Bayern ticken die Uhren wieder mal anders, und es muss auf Bundeseben dann eben kassiert werden.

Mit besten gruessen, und als kleine Anmerkung: mehrere grosse Banken sind beteiligt, und es ist ein Milliardendeal, der von einer Menge Leute bearbeitet worden ist. Bist du der mMinung, du weisst es besser als deren Juristen und Finanzler? Aber bitte, lass hoeren.... ciao, guido

Benutzer tcsmoers schrieb:
Gem. Urteil der OLG München vom 17.11.97 (Az: 7 U 2511/97) sind Inkassoforderungen nicht abtretbar.

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[2.1] tcsmoers antwortet auf guidod
20.12.2001 08:15
Es handelt sich um ein Urteil. Das mit Sicherheit dagegen gerichtete Rechtsmittel ist mir nicht bekannt. Da ich den Grundtenor aus einer Fachzeitung habe, gehe ich davon aus, dass auch über das Folgeurteil berichtet worden wäre.

Tenor ist, dass es sich um einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis handelt.

peso

Benutzer guidod schrieb:
Jeder (KFZ-)Gutachter laesst vom Kunden eine Abtretungserklaerung ueber die Forderungen gegen die Versicherung unterschreiben. Wie geht das mit deinem Urteil denn dann noch?

Gleichwohl hab ich auch ein paar buchhalterisch taetige Leute angesprochen, die verbuchen sowas immer noch locker, mir scheint nicht, dass das Urteil allgemein rechtswirksam geworden ist - es wird auch an den Universitaeten noch anders gelehrt. Entweder ist das Urteil ein Spezialfall, wobei man die Einzelheiten des Falles kennen muss, oder in Bayern ticken die Uhren wieder mal anders, und es muss auf Bundeseben dann eben kassiert werden.

Mit besten gruessen, und als kleine Anmerkung: mehrere grosse Banken sind beteiligt, und es ist ein Milliardendeal, der von einer Menge Leute bearbeitet worden ist. Bist du der mMinung, du weisst es besser als deren Juristen und Finanzler? Aber bitte, lass hoeren.... ciao, guido

Benutzer tcsmoers schrieb:
Gem. Urteil der OLG München vom 17.11.97 (Az: 7 U 2511/97)
sind Inkassoforderungen nicht abtretbar.

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[2.2] beccon antwortet auf guidod
20.12.2001 11:21
>>Mit besten gruessen, und als kleine Anmerkung: mehrere grosse Banken sind beteiligt, und es ist ein Milliardendeal, der von einer Menge Leute bearbeitet worden ist. Bist du der Meinung, du weisst es besser als deren Juristen und Finanzler? <<

Na gut, zu seiner Ehrenrettung. "Das wissen die schon" sollte nie das Argument sein (Siehe z.B. Flowtex, Schneider ... )

Conrad
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[2.2.1] tcsmoers antwortet auf beccon
20.12.2001 21:33
Nach der Kommentierung unterliegt sogar die Bekanntgabe, dass ein betimmter Kunde einen Telefonanschluss hat dem Fernmeldegeheimnis. Wenn das schon ausreicht, dann bestimmt auch die Höhe einer Telefonrechnung.

Hier begegnen sich zwei Rechtsräume. Als ich das Urteil erstamls in der Telekomhandel fand, wurde schon dort auf die Problematik hingewiesen. Gerade diese Eintreiberorganisation verdienen hier ein Heidengeld. Deswegen meinte auch der seinerzeitige "Zitierer", dass das Ding in die nächste Runde geht. Danach habe ich nie wieder was davon gehört.

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[2.2.1.1] esfünfunddreissig antwortet auf tcsmoers
23.12.2001 11:04
Benutzer tcsmoers schrieb:
Nach der Kommentierung unterliegt sogar die Bekanntgabe, dass ein betimmter Kunde einen Telefonanschluss hat dem Fernmeldegeheimnis. Wenn das schon ausreicht, dann bestimmt auch die Höhe einer Telefonrechnung.

Hier begegnen sich zwei Rechtsräume. Als ich das Urteil erstamls in der Telekomhandel fand, wurde schon dort auf die Problematik hingewiesen. Gerade diese Eintreiberorganisation verdienen hier ein Heidengeld. Deswegen meinte auch der seinerzeitige "Zitierer", dass das Ding in die nächste Runde geht. Danach habe ich nie wieder was davon gehört.

peso


Ich arbeite selbst in einem solchen Unternehmen.
Meine Meinung ist:
Wer Leistungen und Dienste eines Unternehmes in Anspruch nimmt und nicht bezahlt, verliert durch diese strafbare Handlung seinen rechtlichen Schutz.

Selbstverständlich müssen diese Inkassofirmen auch von irgendwas leben, es arbeitet schliesslich keiner umsonst.

Aber man sollte nicht denjenigen den Rücken Stärken, die eigentlich die Übeltäter sind!!!
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[2.2.1.1.1] tcsmoers antwortet auf esfünfunddreissig
23.12.2001 23:44
Ich arbeite selbst in einem solchen Unternehmen.
Meine Meinung ist: Wer Leistungen und Dienste eines Unternehmes in Anspruch nimmt und nicht bezahlt, verliert durch diese strafbare Handlung seinen rechtlichen Schutz.

Welche strafbare Handlung ?? Und selbst Mörder haben Anspruch auf rechtlichen Schutz. Wir sprechen von Geld und nicht von FairPlay. Wenn wirklich eine strafbare Handlung vorliegen sollte, kommt sowieso erstmal dessen Würdigung.


Selbstverständlich müssen diese Inkassofirmen auch von irgendwas leben, es arbeitet schliesslich keiner umsonst.

Das ist richtig. Nur, im Bereiche der Telekommunikation gibt es andere Rechtsvorschriften. Hier muss man sofort einen Anwalt einschalten und keine "Beitreiberorganisation". In den meisten Fällen bringt das sowieso nichts und verteuert nur den ganzen Fall. Du solltest Dir mal die derzeitige Rechtsprechung bei der Beauftragung zu Gemüte führen.


Aber man sollte nicht denjenigen den Rücken Stärken, die eigentlich die Übeltäter sind!!!

Wer ist denn der Übeltäter ??

peso