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Sehr einseitig das Ganze


22.07.2014 08:18 - Gestartet von baerlihome
Also Kabel Deutschland darf bei gestiegenen Kosten seine Einnahmenseite erhöhen. Prima wenn sich das durchsetzt dann bitte für alle. Denn ich würde gern bei gestiegenen Kosten ebenfalls meine Einnahmen erhöhen. Das dies für den Otto Normalverbracher schwierig sein dürfte ist wohl jedem klar.
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[1] huso antwortet auf baerlihome
22.07.2014 09:12
Benutzer baerlihome schrieb:
Also Kabel Deutschland darf bei gestiegenen Kosten seine Einnahmenseite erhöhen. Prima wenn sich das durchsetzt dann bitte für alle. Denn ich würde gern bei gestiegenen Kosten ebenfalls meine Einnahmen erhöhen. Das dies für den Otto Normalverbracher schwierig sein dürfte ist wohl jedem klar.

Jedes Unternehmen erhöht ständig die Preise es fällt nur keinem auf. Jedes Unternehmen ist darauf angewiesen ständig den Umsatz zu erhöhen. Am leichtesten geht das mit Preiserhöhungen. Natürlich haben die Firmen gelernt diese komfortable Methode so geschickt einzusetzen, dass es nicht so ins Auge sticht.
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[1.1] baerlihome antwortet auf huso
22.07.2014 13:41

einmal geändert am 22.07.2014 13:42
Benutzer huso schrieb:
Benutzer baerlihome schrieb:
Also Kabel Deutschland darf bei gestiegenen Kosten seine Einnahmenseite erhöhen. Prima wenn sich das durchsetzt dann bitte für alle. Denn ich würde gern bei gestiegenen Kosten ebenfalls meine Einnahmen erhöhen. Das dies für den Otto Normalverbracher schwierig sein dürfte ist wohl jedem klar.

Jedes Unternehmen erhöht ständig die Preise es fällt nur keinem auf. Jedes Unternehmen ist darauf angewiesen ständig den Umsatz zu erhöhen. Am leichtesten geht das mit Preiserhöhungen. Natürlich haben die Firmen gelernt diese komfortable Methode so geschickt einzusetzen, dass es nicht so ins Auge sticht.

Das ist sicher richtig. Nur sollte der vereinbarte Preis zumindest während der Mindestvertragslaufzeit gleich bleiben. Danach kann KDG oder wer auch immer gern versuchen höhere Preise durchzusetzen. Aber den Kunden erst binden und ihm im Falle der Preiserhöhung das außerordentliche Kündigungsrecht verweigern, halte ich selbst wenn dies AGB Bestandteil ist für fragwürdig. Es wäre nicht die erste unzulässige AGB Klausel.
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[1.1.1] Christian_Wien antwortet auf baerlihome
22.07.2014 18:50
Benutzer baerlihome schrieb:


Das ist sicher richtig. Nur sollte der vereinbarte Preis zumindest während der Mindestvertragslaufzeit gleich bleiben. Danach kann KDG oder wer auch immer gern versuchen höhere Preise durchzusetzen. Aber den Kunden erst binden und ihm im Falle der Preiserhöhung das außerordentliche Kündigungsrecht verweigern, halte ich selbst wenn dies AGB Bestandteil ist für fragwürdig. Es wäre nicht die erste unzulässige AGB Klausel.

Innerhalb einer vereinbarten Mindestvertragsdauer ist eine Preiserhöhung (oder auch eine Leistungsverschlechterung) nicht zulässig und würde zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Kunden führen.
Einzig ausgenommen von diesem Grundprinzip sind Umstände, auf die der Anbieter keinen Einfluß hat wie z.B. eine Mehrwertsteuererhöhung.