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Unsinn!


10.01.2001 18:54 - Gestartet von dirk
Vertragsänderungen, Vertragsabschlüsse und Kündigungen müssen "connect" zufolge laut Paragraf 126 BGB grundsätzlich schriftlich eingereicht werden. Hier muss das Dokument dem Empfänger handschriftlich unterschrieben im Original zugehen. Faxe > sind in diesen Fällen nicht rechtskräftig.

Das ist schlichtweg falsch. § 126 Abs. 1 sagt:
"Ist durch das Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Durch das Gesetz vorgeschrieben ist die Schriftform für z. B. für die Bürgschaft (§ 766 BGB), nicht aber für "normale" Verträge. Diese können grundsätzlich mündlich geschlossen, geändert und gekündigt werden, es sei denn, der Vertrag selbst sieht die Schriftform vor. Alles weitere ist höchstens ein Beweisproblem.