Interessante Diskussion, vor allem für mich wg. Fernbeziehung nach Sudfrankreich und entsprechendem Kostendruck bei Anruf dorthin :-)
Also grundsätzlich sehe ich es so wie ihr. Nur versuche ich immer Ansatzpunkte für ein Gegenargument von 1&1 zu finden.
Kai, Du sagst daß indiv. Vertragsabreden vor AGB gehen. Ist das individuell, wenn diese Abreden in Form von Leistungsbeschreibungen formuliert sind? Schließlich sind diese ja nicht auf den einzelnen Kunden angepasst, sondern in dieser Form regelmäßiger Bestandteil des Vertrages. Individuell wäre für mich hier z.b. eine Formulierung "Kunde xxx bekommt, wenn er 300 Min im Monat telefoniert, einen Bonus yyyy".
Individuell wäre in dem Falle für mich eine Klausel, die eben von den Standards in den Unterlagen deutlich abweicht, die einem der Anbieter überlässt. Gibt es dazu schon auf diesen Fall bezogene Urteile? Weil meine Intension ist: wenn 1&1 was reinschreibt, tun sie das um es auch juristisch durchzudrücken. Und da evtl bei mir bald ein Anbieterwechsel ansteht, wäre das schon interessant für mich. Vor allem auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Denn nix ist lästiger als sich mit Hotlines, Back Office Teams und 1st LVL Supportern herumzubalgen :-)
Und selbst bei Telmy machts schon nen Unterschied, ob ich 6 Ct / Min plus 2,x bei 1&1 zahle oder obs dann wirklich bei 6 Ct bleibt.
Gab es schon eine Anfrage bei der Pressestelle, wie sich 1&1 zu unserer Argumentation "der Kunde sucht sich das für ihn günstigste aus" stellt?
*Couch mode enabled*
Ralf
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer niveaulos schrieb:
* Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305b BGB.
-> Das würde sich in diesem Fall wohl auch auf die Leistungsbeschreibung beziehen lassen, diese würde also immer vor den AGB gehen und hätte Vorrang.
Das sehe ich grundsätzlich anders. Die Leistungsbeschreibung ist einfach Teil der AGB wie auch alles andere, was einem 1&1 standardmäßig beim Vertragsabschluss so vorlegt (Web-Formulare, Leistungsbeschreibung, AGB-Texte). Egal, ob AGB draufsteht oder nicht.
* Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.
Genau das ist das Top-Argument zu Gunsten des Kunden: Unterscheiden sich die Klauseln von Dokument 1 zu Dokument 2, kann sich der Kunde das für ihn bessere heraussuchen.
Kai