Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer cassiel schrieb:
Das kann nämlich gar nicht sein, denn Minderjährige sind nur eingeschränkt gesschäftsfähig und können somit weder Vertragspartner noch Telefonanschlußinhaber sein.
Genauso, wie Minderjährige eine Süßigkeit am Kiosk oder eine Bluse im Klamottenladen kaufen können, können Minderjährige auch per Call by Call oder Internet by Call Verträge für die jeweilige Verbindung abschließen.
Zwischen Taschengeldparagraph und Call-by-call besteht nur ein himmelweiter Unterschied. Ersteres zeichnet sich durch seine natürliche Begrenzung des Bargeldes und die direkte abschliessende Abrechnung aus, wohingegen letzteres dem quasi unbegrenzten Einkaufen auf Kreditkarte gleichkommt. Auch wenn es im Einzelfall nur Centbeträge sind, es wird verzögert abgerechnet und es sind Beträge bis zu beliebiger Höhe möglich und daher sind davon Minderjährige ausgeschlossen, da sonst schwebend unwirksam. Das gleiche gilt für den Anschlußinhaber, der neben den laufenden Kosten auch praktisch unbegrenzt Kredit bei seinem Anbieter hat. Mir ist kein Fall bekannt wo ein Telefonanschlußinhaber legal minderjährig wäre.
Erst dann, wenn der Bereich des üblicherweise zur Verfügung stehenden Geldes überschritten wird, greift der Taschengeldparagraph, und die Eltern müssen zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung, wird aber der Minderjährige (und nicht die Eltern!) vollwertiger Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten.
So oder so ist der Minderjährige Vertragspartner, wenn es auf seinen Namen läuft, aber immer noch eingeschränkt geschäftsfähig und damit wäre jeder solche Vertrag ein permantes Risiko für alle Diensteanbieter schwebend unwirksam zu sein und das Risiko geht kein Anbieter ein.
Und: an der Altersverifikation führt beim Vertragsabschluß (auch Prepaid) kein Weg vorbei.
[...]
Dass Tk-Unternehmen i.d.R. verlangen, dass die Eltern und nicht deren minderjährigen Kinder Vertragspartner werden, hängt also nicht mit rechtlichen Notwendigkeiten zusammen, sondern damit, dass die Eltern im Zweifelsfall doch eher als die Kinder in der Lage sind, eine hohe Rechnung auszugleichen, wenn die Kinder über die Stränge geschlagen haben.
Doch, denn genau dieses "über die Stränge schlagen" ist rechtlich nicht durch den Taschengeldparagraphen gedeckt und damit sind solche Geschäfte immer schwebend unwirksam.
Und mit Eltern als Vertragspartner haben diese auch die volle Verantwortung.
q.e.d.
Hier kann es definitionsgemäß nur Volljährige geben.
Definitionen helfen im Strafrecht nicht zur Entlastung des Täters. Der Anbieter ist schon verpflichtet, das Alter auch zu prüfen, wenn er per Regel "wir nehmen nur Kunden über 18" seine Jugendschutzpflichten erfüllen will.
Es muss die bei jedem unbegrenzten Vertrag tun, wenn er keine schwebend unwirksamen Verträge eingehen will.
Wenn eine Videothek an einen Minderjährigen Zigaretten verkauft, dann kann sich diese auch nicht damit rausreden, dass der Minderjährige den Laden gar nicht hätte betreten dürfen.
Aber nur weil sie offensichtlich eine entsprechende Altersverifikation unterlassen hat. Die Vernachlässigung der einen Kontrollpflicht rechtfertigt nichts.
Aber wenn aber am Eingang schon das Alter geprüft wird, braucht der Verkäufer an der Kasse das nicht noch einmal tun. So rum wird ein Schuh draus.
Selbst Prepaid ist eigentlich ein Vertrag
Kein Problem, Minderjährige dürfen Verträge schließen, die im Rahmen ihres Taschengeldes möglich sind. Wenn ein 16-jähriger für ein paar Euro ein Starterset für Aldi Talk oder BILDmobil erwirbt, dann ist das wirksam.
Vom Grundsatz her (BGB) sind alle Verträge mit Minderjährigen schwebend unwirksam. Das mit dem Taschengeldparagraph ist eine Grauzone.
Aus diesem Grund wird jeder Prepaid-Anbieter auf einen erwachsenen Vertragspartner bestehen um nicht auf eventuellen Kosten sitzen zu bleiben. Diese sind nämlich nicht durch den Taschengeldparagraphen abgesichert. Womit das Problem wieder bei den Eltern liegt, die nur meinen mit Prepaid sei der Handy-Konsumrausch des Sprößlings gedeckelt und dann hinterher bös auf die Schnauze fallen.
(was man spätestens dann bitter erfahren muss, wenn man Dienste nutzt die zeitverzögert abgerechnet werden und es dann zu einer fetten Nachzahlung kommt)
Das mit den fetten Nachzahlungen bei Prepaid-Karten gab es zeitweilig zum Beginn des SMS-Booms. Mir ist kein Anbieter bekannt, dem es gelungen war, diese wirklich gerichtsfest durchzusetzen. Zudem sind die Probleme seit Jahren behoben, siehe z.B.
https://www.teltarif.de/arch/2000/kw51/...Ich meine von solchen Fällen in einschlägigen Foren gelesen zu haben (dort war der Vertragspartner allerdings volljährig, nur die Nutzung war durch einen Minderjährigen) finde es gerade nicht wieder.
Dafür sind die Jamba-Abos ein ähnliches Übel:
http://www.forum.jugendnetz.de/
archive/index.php?t-670.html
Dass da die Provider noch nicht draufgekommen sind, sich so aus dem Schneider zu bringen. Könnten sie doch auch ganz nonchalant in ihre AGBs mit aufnehmen, dass der Kunde als Vertragspartner für die Einhaltung des Jugendschutzes bei der Nutzung des Anschlusses durch Minderjährige verantwortlich ist.
Das wäre tatsächlich möglich - wenn der Anbieter wirklich sicherstellt, keine Minderjährigen Kunden zu haben.
Alterverifikation bei Vertragsabschluß ist ja wohl inzwischen ein Standardverfahren.