Thread
Menü

Welcher Vertragskunde ist unter 18?


05.11.2007 00:08 - Gestartet von cassiel
Das kann nämlich gar nicht sein, denn Minderjährige sind nur eingeschränkt gesschäftsfähig und können somit weder Vertragspartner noch Telefonanschlußinhaber sein. Hier kann es definitionsgemäß nur Volljährige geben. Selbst Prepaid ist eigentlich ein Vertrag (was man spätestens dann bitter erfahren muss, wenn man Dienste nutzt die zeitverzögert abgerechnet werden und es dann zu einer fetten Nachzahlung kommt) bei dem der Kunde nur dusseligerweise in Vorleistung tritt, weil er sich oder sein Telefon nicht unter Kontrolle hat.

Dass da die Provider noch nicht draufgekommen sind, sich so aus dem Schneider zu bringen. Könnten sie doch auch ganz nonchalant in ihre AGBs mit aufnehmen, dass der Kunde als Vertragspartner für die Einhaltung des Jugendschutzes bei der Nutzung des Anschlusses durch Minderjährige verantwortlich ist. Sollte eigentlich selbstverständlich sein. Ich lasse meine Kinder ja auch nicht mal eben unbeaufsichtigt auf dem Standstreifen der Autobahn spielen.

Dass mit der Erziehungsberechtigung auch eine Aufsichtspflicht verbunden ist, fällt in dieser institutionellen Diktatur, die den Bürger zunehmend aus dem eigenverantwortlichen Handeln entlässt und zu unselbständigen Konsum- und Lohnsklaven konditioniert, im gleichen Ausmaß unter den Tisch.
Menü
[1] Kai Petzke antwortet auf cassiel
05.11.2007 12:15
Benutzer cassiel schrieb:
Das kann nämlich gar nicht sein, denn Minderjährige sind nur eingeschränkt gesschäftsfähig und können somit weder Vertragspartner noch Telefonanschlußinhaber sein.

Genauso, wie Minderjährige eine Süßigkeit am Kiosk oder eine Bluse im Klamottenladen kaufen können, können Minderjährige auch per Call by Call oder Internet by Call Verträge für die jeweilige Verbindung abschließen.

Erst dann, wenn der Bereich des üblicherweise zur Verfügung stehenden Geldes überschritten wird, greift der Taschengeldparagraph, und die Eltern müssen zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung, wird aber der Minderjährige (und nicht die Eltern!) vollwertiger Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten. Ein typisches Beispiel hierfür sind Arbeitsverträge mit Schülern (für Aushilfsjobs, mehr ist ja nicht zulässig) oder Ausbildungsverträge mit Abgängern von Haupt- und Realschule. Hier wird der Vertrag zwischen Betrieb und Minderjährigem geschlossen, und die Eltern müssen zusätzlich unterschreiben. Wirksam ist der Vertrag aber gegenüber dem Minderjährigen - er bekommt die Vergütung, und er muss auch die Arbeit leisten.

Dass Tk-Unternehmen i.d.R. verlangen, dass die Eltern und nicht deren minderjährigen Kinder Vertragspartner werden, hängt also nicht mit rechtlichen Notwendigkeiten zusammen, sondern damit, dass die Eltern im Zweifelsfall doch eher als die Kinder in der Lage sind, eine hohe Rechnung auszugleichen, wenn die Kinder über die Stränge geschlagen haben.

Hier kann es definitionsgemäß nur Volljährige geben.

Definitionen helfen im Strafrecht nicht zur Entlastung des Täters. Der Anbieter ist schon verpflichtet, das Alter auch zu prüfen, wenn er per Regel "wir nehmen nur Kunden über 18" seine Jugendschutzpflichten erfüllen will. Wenn eine Videothek an einen Minderjährigen Zigaretten verkauft, dann kann sich diese auch nicht damit rausreden, dass der Minderjährige den Laden gar nicht hätte betreten dürfen.

Selbst Prepaid ist eigentlich ein Vertrag

Kein Problem, Minderjährige dürfen Verträge schließen, die im Rahmen ihres Taschengeldes möglich sind. Wenn ein 16-jähriger für ein paar Euro ein Starterset für Aldi Talk oder BILDmobil erwirbt, dann ist das wirksam.

(was man spätestens dann bitter erfahren muss, wenn man Dienste nutzt die zeitverzögert abgerechnet werden und es dann zu einer fetten Nachzahlung kommt)

Das mit den fetten Nachzahlungen bei Prepaid-Karten gab es zeitweilig zum Beginn des SMS-Booms. Mir ist kein Anbieter bekannt, dem es gelungen war, diese wirklich gerichtsfest durchzusetzen. Zudem sind die Probleme seit Jahren behoben, siehe z.B.
https://www.teltarif.de/arch/2000/kw51/...

Dass da die Provider noch nicht draufgekommen sind, sich so aus dem Schneider zu bringen. Könnten sie doch auch ganz nonchalant in ihre AGBs mit aufnehmen, dass der Kunde als Vertragspartner für die Einhaltung des Jugendschutzes bei der Nutzung des Anschlusses durch Minderjährige verantwortlich ist.

Das wäre tatsächlich möglich - wenn der Anbieter wirklich sicherstellt, keine Minderjährigen Kunden zu haben.


Kai
Menü
[1.1] mannesmann antwortet auf Kai Petzke
05.11.2007 12:52

2x geändert, zuletzt am 05.11.2007 12:55
Natürlich handeln die Gerichte und auch die Staatsanwaltschaft korrekt, nämlich nach der geltenden Gesetzeslage. Arcor sollte aber mal nachdenken, ob sie nicht schon Helfershelfer des Regimes sind mit ihrem vorauseilenden Gehorsam, "getreu" dem Motto heute Pornoseiten und morgen das ganze unliebsame Internet. Zwei totalitäre Staaten auf deutschem Boden waren genug.

Aber diese (Jugendschutz)-Gesetze sind doch ohnehin nur Fassade! Was soll dieses öffentlich verklemmte Verhalten? Hartz und Co. bestellen sich die Luxusnutten auf Volks(wagen)kosten und hier gibt es einen Aufschrei der Unanständigen um ein paar Pornobilder?

Einfach den §184 StGB abschaffen und schon gibt es keine "Crux mit dem Jugendschutz" mehr.
Menü
[1.2] Eltern haften für ihre Kinder
cassiel antwortet auf Kai Petzke
05.11.2007 15:01
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer cassiel schrieb:
Das kann nämlich gar nicht sein, denn Minderjährige sind nur eingeschränkt gesschäftsfähig und können somit weder Vertragspartner noch Telefonanschlußinhaber sein.
Genauso, wie Minderjährige eine Süßigkeit am Kiosk oder eine Bluse im Klamottenladen kaufen können, können Minderjährige auch per Call by Call oder Internet by Call Verträge für die jeweilige Verbindung abschließen.

Zwischen Taschengeldparagraph und Call-by-call besteht nur ein himmelweiter Unterschied. Ersteres zeichnet sich durch seine natürliche Begrenzung des Bargeldes und die direkte abschliessende Abrechnung aus, wohingegen letzteres dem quasi unbegrenzten Einkaufen auf Kreditkarte gleichkommt. Auch wenn es im Einzelfall nur Centbeträge sind, es wird verzögert abgerechnet und es sind Beträge bis zu beliebiger Höhe möglich und daher sind davon Minderjährige ausgeschlossen, da sonst schwebend unwirksam. Das gleiche gilt für den Anschlußinhaber, der neben den laufenden Kosten auch praktisch unbegrenzt Kredit bei seinem Anbieter hat. Mir ist kein Fall bekannt wo ein Telefonanschlußinhaber legal minderjährig wäre.

Erst dann, wenn der Bereich des üblicherweise zur Verfügung stehenden Geldes überschritten wird, greift der Taschengeldparagraph, und die Eltern müssen zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung, wird aber der Minderjährige (und nicht die Eltern!) vollwertiger Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten.

So oder so ist der Minderjährige Vertragspartner, wenn es auf seinen Namen läuft, aber immer noch eingeschränkt geschäftsfähig und damit wäre jeder solche Vertrag ein permantes Risiko für alle Diensteanbieter schwebend unwirksam zu sein und das Risiko geht kein Anbieter ein.
Und: an der Altersverifikation führt beim Vertragsabschluß (auch Prepaid) kein Weg vorbei.

[...]
Dass Tk-Unternehmen i.d.R. verlangen, dass die Eltern und nicht deren minderjährigen Kinder Vertragspartner werden, hängt also nicht mit rechtlichen Notwendigkeiten zusammen, sondern damit, dass die Eltern im Zweifelsfall doch eher als die Kinder in der Lage sind, eine hohe Rechnung auszugleichen, wenn die Kinder über die Stränge geschlagen haben.

Doch, denn genau dieses "über die Stränge schlagen" ist rechtlich nicht durch den Taschengeldparagraphen gedeckt und damit sind solche Geschäfte immer schwebend unwirksam.
Und mit Eltern als Vertragspartner haben diese auch die volle Verantwortung.
q.e.d.

Hier kann es definitionsgemäß nur Volljährige geben.
Definitionen helfen im Strafrecht nicht zur Entlastung des Täters. Der Anbieter ist schon verpflichtet, das Alter auch zu prüfen, wenn er per Regel "wir nehmen nur Kunden über 18" seine Jugendschutzpflichten erfüllen will.

Es muss die bei jedem unbegrenzten Vertrag tun, wenn er keine schwebend unwirksamen Verträge eingehen will.

Wenn eine Videothek an einen Minderjährigen Zigaretten verkauft, dann kann sich diese auch nicht damit rausreden, dass der Minderjährige den Laden gar nicht hätte betreten dürfen.

Aber nur weil sie offensichtlich eine entsprechende Altersverifikation unterlassen hat. Die Vernachlässigung der einen Kontrollpflicht rechtfertigt nichts.
Aber wenn aber am Eingang schon das Alter geprüft wird, braucht der Verkäufer an der Kasse das nicht noch einmal tun. So rum wird ein Schuh draus.

Selbst Prepaid ist eigentlich ein Vertrag
Kein Problem, Minderjährige dürfen Verträge schließen, die im Rahmen ihres Taschengeldes möglich sind. Wenn ein 16-jähriger für ein paar Euro ein Starterset für Aldi Talk oder BILDmobil erwirbt, dann ist das wirksam.

Vom Grundsatz her (BGB) sind alle Verträge mit Minderjährigen schwebend unwirksam. Das mit dem Taschengeldparagraph ist eine Grauzone.
Aus diesem Grund wird jeder Prepaid-Anbieter auf einen erwachsenen Vertragspartner bestehen um nicht auf eventuellen Kosten sitzen zu bleiben. Diese sind nämlich nicht durch den Taschengeldparagraphen abgesichert. Womit das Problem wieder bei den Eltern liegt, die nur meinen mit Prepaid sei der Handy-Konsumrausch des Sprößlings gedeckelt und dann hinterher bös auf die Schnauze fallen.

(was man spätestens dann bitter erfahren muss, wenn man Dienste nutzt die zeitverzögert abgerechnet werden und es dann zu einer fetten Nachzahlung kommt)
Das mit den fetten Nachzahlungen bei Prepaid-Karten gab es zeitweilig zum Beginn des SMS-Booms. Mir ist kein Anbieter bekannt, dem es gelungen war, diese wirklich gerichtsfest durchzusetzen. Zudem sind die Probleme seit Jahren behoben, siehe z.B.
https://www.teltarif.de/arch/2000/kw51/...

Ich meine von solchen Fällen in einschlägigen Foren gelesen zu haben (dort war der Vertragspartner allerdings volljährig, nur die Nutzung war durch einen Minderjährigen) finde es gerade nicht wieder.
Dafür sind die Jamba-Abos ein ähnliches Übel:
http://www.forum.jugendnetz.de/archive/index.php?t-670.html

Dass da die Provider noch nicht draufgekommen sind, sich so aus dem Schneider zu bringen. Könnten sie doch auch ganz nonchalant in ihre AGBs mit aufnehmen, dass der Kunde als Vertragspartner für die Einhaltung des Jugendschutzes bei der Nutzung des Anschlusses durch Minderjährige verantwortlich ist.
Das wäre tatsächlich möglich - wenn der Anbieter wirklich sicherstellt, keine Minderjährigen Kunden zu haben.

Alterverifikation bei Vertragsabschluß ist ja wohl inzwischen ein Standardverfahren.
Menü
[1.2.1] Kai Petzke antwortet auf cassiel
05.11.2007 15:50
Benutzer cassiel schrieb:

[...]

Gerade hier hast Du ein wichtiges Beispiel unkommentiert gelöscht, dass Minderjährige mit Zustimmung der Eltern sehr wohl vollwertige Verträge eingehen können - z.B. Arbeits- oder Ausbildungsverträge.

Ansonsten ist Deine Auslegung von "schwebend unwirksam" generell zu hart. Ob ein Jugendlicher sich für 15 Euro Klamotten kauft, in die Disco geht oder sich eine Prepaid-Karte oder Prepaid-Aufladekarte kauft und diese dann in einem Rutsch abtelefoniert, ist aufgrund des Taschengeldparagraphs wirklich egal. Keines der genannten Geschäfte ist rückgängig zu machen. Das von Dir erwähnte Problem mit dem "man könnte bei CbC auch übers Limit kommen und abgerechnet wird erst hinterher" ist doch in vielen Gaststätten genauso: Auch dort stehen Gerichte oder Getränke ("Schampus") auf der Speisekarte, die über das Taschengeld-Limit gehen, und abgerechnet wird zumeist erst hinterher. Dennoch bleibt die Bestellung von einem normalen Gericht und einem Getränk dazu innerhalb des Taschengeld-Limits und damit wirksam. Hier kommt es wirklich darauf an, was konkret ausgegeben wurde, und nicht, was ausgegeben werden könnte.

Bei einem Tk-Laufzeitvertrag ist dennoch i.d.R. aufgrund der sich über die gesamte Laufzeit summierenden Verpflichtungen von einer schwebenden Unwirksamkeit auszugehen. Stimmen aber die Eltern zu, z.B. mit der Unterschrift als "gesetzlicher Vertreter", dann wird der Vertrag auch vollumfänglich wirksam.

Aber, wie schon gesagt, wir sind uns einig, dass die Tk-Unternehmen mit den Eltern als Vertragspartner sicherer fahren als nur mit der Zustimmung der Eltern, und daher auch diesen Weg wählen. Nur einen gesetzlichen Zwang, mit den Eltern zu kontrahieren, gibt es nicht.

Übrigens: In dem Fall, dass ein Azubi außerhäusig untergebracht ist und eine Wohnung mietet, muss die Telekom aufgrund der Verpflichtung zum "Universaldienst" wahrscheinlich sogar dem Minderjährigen einen Telefonanschluss installieren. Sie kann lediglich fordern, dass die Eltern zustimmen (und damit die "schwebende Unwirksamkeit" aufgehoben wird), aber nicht, dass die Eltern auch haften.


Kai
Menü
[2] mvm antwortet auf cassiel
24.11.2007 03:33
Ich habe das so verstanden, das auch die Kinder eines Kunden das Internet nutzen könn(t)en. Es hat mit dem Vertrag des Anschlussinhabers überhaupt nichts zu tun.

Bei Geschäftskunden können minderjährige Azubies ins Internet gehen, und das auch ohne Alterskontrolle.

Der Internetanbieter weiß halt nicht, wie und von wem der Anschluss genutzt wird.

Das irgendwelche Seiten einfach gesperrt werden finde ich aber falsch, denn eine Sperre hilft eh nichts. Dafür gibt es zu viele Seiten, die alle zu sperren ist technisch unmöglich.
Ist eine Seite gesperrt wird einfach eine andere geöffnet...

Den Schutz können nur die Eltern geben, und das mit Aufklärung.
Was ist schon so schlimm daran eine nackte Frau auf einem Bildschirm zu sehen? Mit der Pubbertät wird es auch zum körperlichen Kontakt mit dem anderen Geschlecht geben.

Was mich wundert ist, das hier im forum wegen einer einzigen Seite so eine große Welle gemacht wird, obwohl es noch genug ansere Seiten gibt. Das da ein paar Gelder geflossen sind, damit die Konkurenz der deutschen erotikseite gesperrt wird kann ich mir sehr gut vorstellen.
Menü
[2.1] Thos2000 antwortet auf mvm
04.12.2007 22:22
Benutzer mvm schrieb:
Ich habe das so verstanden, das auch die Kinder eines Kunden das Internet nutzen könn(t)en. Es hat mit dem Vertrag des Anschlussinhabers überhaupt nichts zu tun.

Bei Geschäftskunden können minderjährige Azubies ins Internet gehen, und das auch ohne Alterskontrolle.

Bei den meisten Firmen werden solche Seiten durch den Firmeninternen Proxy gesperrt. Hinzu kommt, dass der Anschlußinhaber auch verantwortlich ist, wenn der Zugang z.B. für illegale Dinge (Filesharing, Beleidigung, Spam usw.) missbraucht wird. Wo liegt also das Problem?
Darf man jetzt bald keine Bilder mehr auf Porno-DVDs drucken, weil der DVD-Verleier nicht verantwortlich dafür ist, wer den FSK18-Bereich betritt?
Ich finde es viel gefährlicher, wenn "offizielle" Angebote gesperrt werden, weil dann die Jugendlichen ggf. auf "Illegale" Seiten/Inhalte ausweichen mit allen entsprechenden Gefahren und ohne über Konsequenzen nachzudenken.