Benutzer gha schrieb:
Benutzer siegenlester schrieb:
Benutzer Thunder115 schrieb:
Ich weiß gar nicht, worauf es sich berufen sollte, daß man auf einmal 19% MwSt zahlen sollen, nur weil es im Januar geliefert wird.
Ich tätige einen Kauf mit Abgabe des Gebotes und damit gehe ich eine verbindliche Handlung zum Preis vom xx.12.2006 ein. Wann das Zeug dann bei mir ankommt ist doch irrelevant.
Ist es, wie ein Blick in die deutsche Steuergesetzgebund erbringt, eben nicht. Denn relevant für die Steuererhebung ist eben nicht der Zeitpunkt an dem der Kaufvertrag eingegangen oder angenommen wurde, sondern eindeutig der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Und der ist nummal frühestens mit dem Versand der Ware zu erreichen.
Hm, dann reden die vermeintlichen Experten auf DLF/DLR_Kultur Mist? Die sagen genau das, was DU verneinst!
EDIT: Ich greife damit nicht DICH an, aber offenbar sind sich da nicht alle einig, oder?!
Schon klar, ich hab ja zunächst auch - wie die meisten anderen - nur den Artikel auf TT interpretiert.
Die Interpretation von ChannelAdvisor kommt vielleicht ja wie folgt zusammen:
UStG (Umsatzsteuergesetz):
§ 1 Steuerbare Umsätze
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. [...]
In Kombination mit:
§ 13 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. [...]
Stellt sich die Frage, wann die Leistung ausgeführt ist - dabei stößt man möglicherweise auf:
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Daraus wird wohl letztlich interpretiert: Versteuert muss zu den Bedingungen des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Ware in die Verfügungsmacht des Kunden geraten ist (was logischerweise nicht sein kann, wenn die Ware noch nicht versandt wurde). Da der Voranmeldungszeitraum nach den Vorschriften aber zwingend am 1. Januar 2007 beginnt und frühestens am 31. Januar 2007 endet (bei quartalsweise bzw. jährlicher Abgabe der USt-Erklärung noch später) gelten in jedem Fall dann die 19% wenn die Leistungserbringung erst 2007 erfolgt.
Ob diese simple Aneinanderkettung allerdings einzig zutreffend ist und da nicht vieleicht andere, relevante, Teile des recht unübersichtlich und aus meiner Sicht völlig unverständlich formulierten UStG dabei komplett übersehen wurden steht auf einem ganz anderen Stern... (Und die Verwendung des umgangssprachlichen Wortes "Mehrwertsteuer" in der PM lässt da auf einiges schließen)
Denn wenn man nur zwei Sätze weiterliest stößt man nämlich auf folgendes:
"Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist," - und das wäre ja eindeutig noch 2006, wenn noch die alten 16% gelten.