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o2 unterliegt vog AG München wegen D1-Barring


20.09.2007 14:24 - Gestartet von J.Malberg
Das Amtsgericht München hat mit Urteil (Az. 244 C 12693/07) durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Holzing entschieden, dass bei Sperrung der D1-Netz Nutzung (vorliegend am Wohnort der Kläger) ein Festhalten am Vertrag nicht weiter zumutbar ist.

Mfg.


Jürgen


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[1] nucleardirk antwortet auf J.Malberg
21.09.2007 11:44
Benutzer J.Malberg schrieb:
Das Amtsgericht München hat mit Urteil (Az. 244 C 12693/07) durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Holzing entschieden, dass bei Sperrung der D1-Netz Nutzung (vorliegend am Wohnort der Kläger) ein Festhalten am Vertrag nicht weiter zumutbar ist.

Mfg.


Jürgen


Begrüssenswert! Vielleicht lernt o2 langsam mal was es heisst das Recht immer nach eigenem Gutdünken auszulegen.
Ich würde gerne mal wissen wieviele Verfahren o2 verloren hat und wieviele die Wettbewerber im Vergleich. Ich glaube im Sammeln von Urteilen sind o2 wirklich premium....
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[1.1] karoshi antwortet auf nucleardirk
21.09.2007 11:56
Benutzer nucleardirk schrieb:
Begrüssenswert! Vielleicht lernt o2 langsam mal was es heisst das Recht immer nach eigenem Gutdünken auszulegen. Ich würde gerne mal wissen wieviele Verfahren o2 verloren hat und wieviele die Wettbewerber im Vergleich. Ich glaube im Sammeln von Urteilen sind o2 wirklich premium....

Absolut richtig. Vielleicht verstehen die bald, dass deren Strategie, es wirklich immer auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, nicht nur aus Imagegründen schon lange nach hinten losgegangen ist.

Man kann nur jeden ermutigen, in einem vergleichbaren Fall ebenfalls vor einer Klage nicht zurückzuschrecken. Als vergleichbar würde ich alle Fälle bezeichnen, in denen der Kunde an einem Ort, an dem er zuvor regelmäßig telefoniert hat (Wohnung, Arbeitsstätte) outdoor und großräumig nach Barring des Roamings keinen Empfang mehr hat.
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[1.1.1] bartman321 antwortet auf karoshi
21.09.2007 12:02

einmal geändert am 21.09.2007 12:03
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer nucleardirk schrieb:
Begrüssenswert! Vielleicht lernt o2 langsam mal was es heisst das Recht immer nach eigenem Gutdünken auszulegen. Ich würde gerne mal wissen wieviele Verfahren o2 verloren hat und wieviele die Wettbewerber im Vergleich. Ich glaube im Sammeln von Urteilen sind o2 wirklich premium....

Absolut richtig. Vielleicht verstehen die bald, dass deren Strategie, es wirklich immer auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, nicht nur aus Imagegründen schon lange nach hinten losgegangen ist.

Man kann nur jeden ermutigen, in einem vergleichbaren Fall ebenfalls vor einer Klage nicht zurückzuschrecken. Als vergleichbar würde ich alle Fälle bezeichnen, in denen der Kunde an einem Ort, an dem er zuvor regelmäßig telefoniert hat (Wohnung, Arbeitsstätte) outdoor und großräumig nach Barring des Roamings keinen Empfang mehr hat.

Warum schreibst du outdoor? Wenn ich vorher in meiner Wohnung ganz normal telefoniert habe, möchte ich das auch weiterhin. Kann nicht jedesmal auf die Straße laufen oder oben unters Dach an ein Fenster. Ankommenden Gespräche sollen ja auch funktionieren.

Kann das Urteil nur begrüßen. Hoffe es kommen noch mehr Details.

Gruß
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[1.1.1.1] karoshi antwortet auf bartman321
21.09.2007 12:37
Benutzer bartman321 schrieb:
Warum schreibst du outdoor?

Um einen vergleichbaren Fall zu haben, wie den vorliegenden, wo im gesamten Wohnort kein Empfang war, der Ort also schlichtweg keine Funkversorgung hatte. Wer das Prozessrisiko nicht scheut, der kann natürlich auch sonst munter klagen.

Wenn ich vorher in meiner Wohnung ganz normal telefoniert habe, möchte ich das auch weiterhin. Kann nicht jedesmal auf die Straße laufen oder oben unters Dach an ein Fenster. Ankommenden Gespräche sollen ja auch funktionieren.

In diesem Fall wäre ich deutlich skeptischer. Nicht jede Verschlechterung der Funkversorgung macht die weitere Vertragsdurchführung unzumutbar. Der Stand der Versorgung in der eigenen Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass nicht jede Verschlechterung gleich die Kündigung rechtfertigt. Dies dürfte nur gelten, wenn o2 eine Homezoneverfügbarkeit angibt und diese später wegfällt, was aber nichts mit dem Roaming zu tun hat.

Ansonsten dürfte es sehr auf den Einzelfall ankommen. Wenn zuhause an keiner Stelle mehr Telefonie möglich ist, könntest du gute Chancen haben, das vorliegende Urteil taugt dafür aber nur bedingt. Funklöcher in Gebäuden kommen halt bei allen Netzen auch in versorgten Gebieten vor.


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[1.1.1.1.1] bartman321 antwortet auf karoshi
21.09.2007 12:48
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer bartman321 schrieb:
Warum schreibst du outdoor?

Um einen vergleichbaren Fall zu haben, wie den vorliegenden, wo im gesamten Wohnort kein Empfang war, der Ort also schlichtweg keine Funkversorgung hatte. Wer das Prozessrisiko nicht scheut, der kann natürlich auch sonst munter klagen.

Stimmt. Dann ist die Sachlage recht klar, wenn es überhaupt kein o2-Netz gibt.


Wenn ich vorher in meiner Wohnung ganz normal telefoniert habe, möchte ich das auch weiterhin.
Kann nicht jedesmal auf die Straße laufen oder oben unters Dach an ein Fenster. Ankommenden Gespräche sollen ja auch funktionieren.

In diesem Fall wäre ich deutlich skeptischer. Nicht jede Verschlechterung der Funkversorgung macht die weitere Vertragsdurchführung unzumutbar. Der Stand der Versorgung in der eigenen Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass nicht jede Verschlechterung gleich die Kündigung rechtfertigt. Dies dürfte nur gelten, wenn o2 eine Homezoneverfügbarkeit angibt und diese später wegfällt, was aber nichts mit dem Roaming zu tun hat.

Der Fall ist schwieriger das stimmt. Aber die Verschlechterung ist trotzdem eindeutig auf das Abschalten des Roamings zurückzuführen. Und genau das Gehen auf die Straße oder Dachboden hatte ich für unzumutbar.

Ansonsten dürfte es sehr auf den Einzelfall ankommen. Wenn zuhause an keiner Stelle mehr Telefonie möglich ist, könntest du gute Chancen haben, das vorliegende Urteil taugt dafür aber nur bedingt. Funklöcher in Gebäuden kommen halt bei allen Netzen auch in versorgten Gebieten vor.

Funklöcher gibt es überall. Es ist aber sehr ärgerlich, wenn neue an dem Ort hinzukommen, wo man vorher ohne Probleme telefoniert hat. Einzelfall Entscheidung.

Zum Glück hab ich an meinem Wohnort o2-Netz.

Gruß
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[1.1.1.1.1.1] karoshi antwortet auf bartman321
21.09.2007 13:00
Benutzer bartman321 schrieb:
Aber die Verschlechterung ist trotzdem eindeutig auf das Abschalten des Roamings zurückzuführen. Und genau das Gehen auf die Straße oder Dachboden hatte ich für unzumutbar.

Wahrscheinlich wird man noch weiter diffenzieren müssen: Wenn bereits bei Vertragsschluss der Ort generell o2-Versorgung hatte, indoor aber nur Roaming ging, und dann das Roaming abgeschaltet wird, würde ich einen Kündigungsgrund verneinen. Denn mit der Abschaltung musste der Kunde jederzeit rechnen und er hat sich trotz mangelnder indoor-Versorgung auf den Vertrag eingelassen.

Wenn die o2-Versorgung allerdings erst später erfolgt und dann indoor kein Empfang vorliegt, würde ich auch Unzumutbarkeit sehen, denn der Kunde konnte bei Vertragsschluss ja nicht wissen, ob seine Wohnung versorgt sein würde oder nicht. Hier könnte man natürlich auch gegenteiliger Ansicht sein: Jedenfalls in den E-Netzen muss man immer damit rechnen, dass einzelne Gebäude unversorgt bleiben. Rechtschutzversicherte vor! ;-)
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[1.1.1.1.1.1.1] klaussc antwortet auf karoshi
21.09.2007 13:07
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer bartman321 schrieb:
Aber die Verschlechterung ist trotzdem eindeutig auf das Abschalten des Roamings zurückzuführen. Und genau das Gehen auf die Straße oder Dachboden hatte ich für unzumutbar.

Wahrscheinlich wird man noch weiter diffenzieren müssen: Wenn bereits bei Vertragsschluss der Ort generell o2-Versorgung hatte, indoor aber nur Roaming ging, und dann das Roaming abgeschaltet wird, würde ich einen Kündigungsgrund verneinen. Denn mit der Abschaltung musste der Kunde jederzeit rechnen und er hat sich trotz mangelnder indoor-Versorgung auf den Vertrag eingelassen.

Einem neuen Kunden wird generell zugemutet, sich vorher darum zu kümmern, ob das gewünschte Netz verfügbar ist oder nicht.

Dies empfinde ich eigentlich schon als Zumutung, da aber eine verlässliche Aussage in der Praxis aus techn. Gründen kaum möglich ist wird es eben so gehandhabt...

Nun rennt also ein Kunde mit einem Leihgerät vor Vertragsabschluss dort herum, wo ihm der Empfang wichtig ist und unterschreibt dann einen Vertrag beim getesteten Provider... und dann schreibst Du, der Kunde muss jederzeit mit Abschaltung rechnen?

Tut mir leid, diese Meinung kann ich nicht teilen.

Gruß
Klaus
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[1.1.1.1.1.1.1.1] karoshi antwortet auf klaussc
21.09.2007 13:16
Benutzer klaussc schrieb:
... und dann schreibst Du, der Kunde muss jederzeit mit Abschaltung rechnen?

Ja, weil es seit mindestens 5 Jahren bei o2 üblich ist, dass nach und nach in mit o2 versorgten Gebieten (nur um die ging es hier!) das Roaming abgeschaltet wird. Es kann doch nicht sein, dass jedem Kunden, bei dem das Roaming abgeschaltet wird, ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, denn jeder wird eine Stelle finden, an der Empfang danach schlechter ist als zuvor.

Was das ganze natürlich erschwert, ist, dass o2 seit Jahren kaum ausgebaut und abgeschaltet hat und seit Frühjahr es "etwas" zu "gut" damit meint.
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1] klaussc antwortet auf karoshi
21.09.2007 18:06
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer klaussc schrieb:
... und dann schreibst Du, der Kunde muss jederzeit mit Abschaltung rechnen?

Ja, weil es seit mindestens 5 Jahren bei o2 üblich ist, dass nach und nach in mit o2 versorgten Gebieten (nur um die ging es hier!) das Roaming abgeschaltet wird. Es kann doch nicht sein, dass jedem Kunden, bei dem das Roaming abgeschaltet wird, ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, denn jeder wird eine Stelle finden, an der Empfang danach schlechter ist als zuvor.

Was das ganze natürlich erschwert, ist, dass o2 seit Jahren kaum ausgebaut und abgeschaltet hat und seit Frühjahr es "etwas" zu "gut" damit meint.

Das Problem sehe ich darin, dass auf diese Problematik bei Vertragsabschluss nicht hingewiesen wird. Welcher Kunde weiß schon genau was, heißt es Barring?, bedeutet und welche Konsequenzen sich für ihn daraus ergeben werden/können?

Solche potentiellen Netzausfälle irgendwo in den AGB zu verstecken halte ich für verwerflich.

Es wird Zeit, dass solche absichtlichen Desinformationen (um nichts anderes handelt es sich ja) vor Gericht noch viel härter geahndet werden, damit diese Geheimniskrämerei endlich mal aufhört.

Dies betrifft ja nicht nur O2 (auch wenn sie darin einen Spitzenplatz belegen) sondern z.B. auch das Thema VoIP, auch hier lassen die Konzerne die Kunden lieber absichtlich im Unklaren (Alice, Arcor, 1und1....) als den Kunden vorher "reinen Wein" einzuschenken.

Unehrlichkeit scheint sich unter dem Strich immer noch viel zu sehr zu lohen.

Gruß
Klaus

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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] J.Malberg antwortet auf klaussc
21.09.2007 22:06

Unehrlichkeit scheint sich unter dem Strich immer noch viel zu sehr zu lohen.


http://momupload.com/files/49712/O2-Urteil-Barring.pdf.html

Das Urteil! ;-)
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[1.1.1.1.1.1.1.1.2] tcsmoers antwortet auf karoshi
22.09.2007 00:07
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer klaussc schrieb:
... und dann schreibst Du, der Kunde muss jederzeit mit Abschaltung rechnen?

Ja, weil es seit mindestens 5 Jahren bei o2 üblich ist, dass nach und nach in mit o2 versorgten Gebieten (nur um die ging es hier!) das Roaming abgeschaltet wird. Es kann doch nicht sein, dass jedem Kunden, bei dem das Roaming abgeschaltet wird, ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, denn jeder wird eine Stelle finden, an der Empfang danach schlechter ist als zuvor.

Was das ganze natürlich erschwert, ist, dass o2 seit Jahren kaum ausgebaut und abgeschaltet hat und seit Frühjahr es "etwas" zu "gut" damit meint.

bist du besser als die juristen.

hätte o2 eingelenkt, wäre alles erledigt. das was jetzt kommt, sind die selber schuld.

peso
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[1.1.1.1.1.1.1.1.3] musikbox antwortet auf karoshi
22.09.2007 00:15

2x geändert, zuletzt am 22.09.2007 15:52
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer klaussc schrieb:
... und dann schreibst Du, der Kunde muss jederzeit mit Abschaltung rechnen?

Ja, weil es seit mindestens 5 Jahren bei o2 üblich ist, dass nach und nach in mit o2 versorgten Gebieten (nur um die ging es hier!) das Roaming abgeschaltet wird.
Aus dieser allgemeinen Vorgehensweise lässt sich kein individueller Schaden herleiten.


Es kann doch nicht sein, dass jedem Kunden, bei dem das Roaming abgeschaltet wird, ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, denn jeder wird eine Stelle finden, an der Empfang danach schlechter ist als zuvor.
Die Unzumutbarkeit wurde doch vor Gericht ganz klar definiert. Es ging in dem Fall darum, das am Wohnort des Geschädigten keine Funkversorgung mehr bestand:

ZITAT: "Der Kläger habe an seinem Wohnort seit Dezember 2006 keine Möglichkeit mehr, das T-Mobile-Netz zu nutzen. Auch das o2-Netz war hier nicht verfügbar." (Teltarif-Artikel)

Gegenfrage: Was hälst Du bei diesem Fall für zumutbar?

Was das ganze natürlich erschwert, ist, dass o2 seit Jahren kaum ausgebaut und abgeschaltet hat und seit Frühjahr es "etwas" zu "gut" damit meint.
Das klingt jetzt so, als hätte o2 die Daumenschrauben angelegt und ein wenig zu sehr angezogen.
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[1.1.1.1.1.1.1.2] tcsmoers antwortet auf klaussc
22.09.2007 00:04
Benutzer klaussc schrieb:
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer bartman321 schrieb:
Aber die Verschlechterung ist trotzdem eindeutig auf das Abschalten des Roamings zurückzuführen. Und genau das Gehen auf die Straße oder Dachboden hatte ich für unzumutbar.

Wahrscheinlich wird man noch weiter diffenzieren müssen:
Wenn bereits bei Vertragsschluss der Ort generell o2-Versorgung hatte, indoor aber nur Roaming ging, und dann das Roaming abgeschaltet wird, würde ich einen Kündigungsgrund verneinen.
Denn mit der Abschaltung musste der Kunde jederzeit rechnen und er hat sich trotz mangelnder indoor-Versorgung auf den Vertrag eingelassen.

Einem neuen Kunden wird generell zugemutet, sich vorher darum zu kümmern, ob das gewünschte Netz verfügbar ist oder nicht.

Dies empfinde ich eigentlich schon als Zumutung, da aber eine verlässliche Aussage in der Praxis aus techn. Gründen kaum möglich ist wird es eben so gehandhabt...

Nun rennt also ein Kunde mit einem Leihgerät vor Vertragsabschluss dort herum, wo ihm der Empfang wichtig ist und unterschreibt dann einen Vertrag beim getesteten Provider... und dann schreibst Du, der Kunde muss jederzeit mit Abschaltung rechnen?

Tut mir leid, diese Meinung kann ich nicht teilen.

Gruß
Klaus

rückzugsgefechte der o2 brigade.

das urteil ist ganz klar. das muss man nicht hier etwas reininterpretieren.

peso
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[1.1.1.1.2] tcsmoers antwortet auf karoshi
21.09.2007 23:59
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer bartman321 schrieb:
Warum schreibst du outdoor?

Um einen vergleichbaren Fall zu haben, wie den vorliegenden, wo im gesamten Wohnort kein Empfang war, der Ort also schlichtweg keine Funkversorgung hatte. Wer das Prozessrisiko nicht scheut, der kann natürlich auch sonst munter klagen.

Wenn ich vorher in meiner Wohnung ganz normal telefoniert habe, möchte ich das auch weiterhin.
Kann nicht jedesmal auf die Straße laufen oder oben unters Dach an ein Fenster. Ankommenden Gespräche sollen ja auch funktionieren.

In diesem Fall wäre ich deutlich skeptischer. Nicht jede Verschlechterung der Funkversorgung macht die weitere Vertragsdurchführung unzumutbar. Der Stand der Versorgung in der eigenen Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass nicht jede Verschlechterung gleich die Kündigung rechtfertigt. Dies dürfte nur gelten, wenn o2 eine Homezoneverfügbarkeit angibt und diese später wegfällt, was aber nichts mit dem Roaming zu tun hat.

Ansonsten dürfte es sehr auf den Einzelfall ankommen. Wenn zuhause an keiner Stelle mehr Telefonie möglich ist, könntest du gute Chancen haben, das vorliegende Urteil taugt dafür aber nur bedingt. Funklöcher in Gebäuden kommen halt bei allen Netzen auch in versorgten Gebieten vor.

warum versuchst du klare sachverhalte zu zerreden. das urteil ist doch ganz klar. wenn aufgrund des barrings nicht mehr telefoniert werden kann, ist das ein kündigungsgrund.


bitte nicht vergessen, dass o2 die ursache gesetzt hat.

jetzt haben sie mit ihrer sturheit einfach pech gehabt.

peso


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[2] tcsmoers antwortet auf J.Malberg
25.09.2007 18:16
Benutzer J.Malberg schrieb:
Das Amtsgericht München hat mit Urteil (Az. 244 C 12693/07) durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Holzing entschieden, dass bei Sperrung der D1-Netz Nutzung (vorliegend am Wohnort der Kläger) ein Festhalten am Vertrag nicht weiter zumutbar ist.

Mfg.


Jürgen

Ob o2 die beiden Berichte in der FAZ und der NRZ

http://www.nrz.de/nrz/nrz.niederrhein.volltext.php?auftritt=NRZ&zulieferer=nrz&kennung=on2nrzPOLStaNiederrhein39347&redaktion=&dateiname=&auftritt=nrz&other=&kategorie=&catchline=&dbserver=cweb40d.cityweb.de&searchstring=

zum Nachdenken anregen ?

Ich hoffe es, dass ein ehemals innovativer Anbieter wieder auf den Boden der Tatsachen zurückkommt.

peso