Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Bei der Vertrags-Bestimmung über Vertragsinhalt und Art und Höhe der Gegenleistung (hier: Abo-Gebühr) handelt es sich meines Wissens um besondere, und gerade nicht um ALLGEMEINE Vertragsbestimmungen (im Sinne von § 305 BGB), die deswegen nicht unter die gesetzlichen Vorschriften für die Einbeziehung von AGB fallen.
Mit Verlaub: Das ist einfach falsch. Natürlich sind es AGB. (§ 305 Abs.1 S.1 BGB).
Die Bestimmung der vertraglichen Hauptpflicht, nämlich welcher Preis als Gegenleistung für eine Vertragsleistung zu entrichten sein soll, ist (und war noch nie) eine ALLGEMEINE Vertragsbestimmung.
Meiner Ansicht nach kann es auch nicht dadurch gemäß § 312d BGB vorzeitig erloschen sein, daß
der Verbraucher (schon) den Beginn der Ausführung vertraglich
Schon deine Ausgangsthese spiegelt nicht den derzeitigen Stand wieder. Die juristische Kommentierung sieht dies ganz überwiegend anders.
Es geht mir nicht um die Frage, ob die Regelung des § 312d BGB zum Erlöschen des Widerrufsrechts mit der Fernabsatzrichtlinien-Vorgabe übereinstimmt.
Wenn sich der Anbieter hier auf ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 3121d BGB berufen wollte, dann müßte er dafür darlegen, weshalb er hier davon ausgehen durfte, der Verbaucher habe ihm gegenüber eine Erklärung mit dem Inhalt einer Clubmitgliedschafts-Bestellung abgegeben. Dafür genügt es meines Erachtens (noch) nicht, nur auf einen vom Verbraucher veranlaßten Aufbau einer Internet-by-Call-Verbindung zu verweisen.
f.