Hi daoudiat,
wie DrDirk schon schrieb, ist das Ganze etwas komplizierter.
(dies ist im Folgenden keine verbindliche Rechtsberatung)
Benutzer daoudiat schrieb:
In der Regel ist ein Frist von etwa 2 Wochen beim Mahnbescheideingang zu gewährleisten.
Nicht "in der Regel", sondern immer erst 2 Wochen warten, nachdem der gemahnte Schuldner den Mahnbescheid erhalten hat.
Erhebt der Antragsgegner
keinen Einspruch ist der Bescheid rechtskräftig und die Vollstreckung kann beantrag werden.
Nur wenn der Schuldner innerhalb der Zahlungsfirst von den 2 Wochen aus dem Mahnbescheid (§692 Nr.3 ZPO) keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid (MB)erhebt, kann der Gläubiger (hier du) einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§699 ZPO). Wenn der Schuldner dann nicht innerhalb weiterer 2 Wochen nach Zustellung (i.d.R. in den Händen halten) des Vollstreckungsbescheides (VB) Einspruch gegen den VB erhebt, wird der VB rechtskräftig (§§ 700 Abs.1, 338, 339 ZPO). Nur aus einem Vollstreckungsbescheid kann man vollstrecken, nicht aus einem MB. Eine Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen VB ist recht risikoreich (§ 717 Abs. 2 ZPO) und nur unter sehr genauer Abwägung mehrer Gesichtspunkte sinnvoll: Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren nach Einspruch gegen VB, Wahrscheinlichkeit dass Einspuch eingelegt wird und Zahlungsfährig/-willigkeit des Schuldners jetzt und in Zukunft (was ich alles nicht in deinem Fall nicht kenne).
(Gesetze gibt es im Internet unter www.bundesjustizministerium.de oder kurz www.bmj.de)
Allerdings scheint dein RA das alles zu berücksichtigen, nach dem was du so berichtest.
Bevor du allerdings die Ergebnisse der Nachforschungen hier im Internet postest, frag erst mal deinen RA. Es könnte sein, das du erhebliche Risiken eingehst, wenn du irgendwas über die Zahlungsfährigkeit von Unternehmen veröffentlichst.
Viel Erfolg
pistazienfresser