Benutzer niknuk schrieb:
Du hast recht, ich habe die Jahresangaben wohl nur flüchtig gelesen. Natürlich war mir klar, dass die Verjährungsfrist erst am Anfang des Folgejahres beginnt.
Forderungen aus 2005 sind allerdings definitiv verjährt.
Auch das ist in dieser Pauschalität falsch. Die Verjährungsfrist läuft auch nicht an, ehe der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB, den du anscheinend auch "nur flüchtig" gelesen hast). Gerade bei Premiumleistungen wie hier bei Nexnet könnte das relevant sein, wenn die Verbindungsdaten erst übermittelt werden müssen. Ruft man also im Dezember 05 eine Premiumnummer an und die Übermittlung findet turnusmäßig erst im Januar 06 statt, dann ist das Entgelt heute ebenfalls noch nicht verjährt.
Es macht nicht unbedingt einen seriösen Eindruck, wenn ein Anbieter versucht, verjährte Forderungen einzutreiben, auch wenn das nicht verboten ist (versuchen kann man's ja mal).
Verjährte Forderungen beitreiben zu wollen, ist völlig legitim. Es kann gute Gründe geben, Einreden nicht zu erheben, bei der Verjährung etwa, weil man es sich mit dem Geschäftspartner nicht verderben will, was öfter vorkommt. Wer sich unter Kaufleuten benimmt wie die Axt im Walde, kann zwar kurzfristigen Erfolg damit haben, mittelfristig aber seinen Ruf und bald danach sein Geschäft begraben. Zumal die Auswahl an potenziellen Geschäftspartnern nicht so üppig wie aus Endkundensicht ist, weil die ganzen Reseller entfallen. Deutlich wird das auch an der Einrede der Stundung: Hat Hansenet einen Zahlungsaufschub gewährt, man kommt dann aber doch zu Geld, kann man zwar weiterhin auf der Stundung beharren und Negativpunkte beim Gläubiger sammeln, aber auch darauf verzichten und seine Außenstände begleichen. Oder die Aufrechnung: Man kann Forderungen unterschiedlicher Sachverhalte miteinander verrechnen. Man kann sich aber auch ersparen, dass die eigene Buchhaltung deswegen im Dreieck tanzt, oder vielleicht lieber gegen wichtigere, andere Forderungen aufrechnen (zB gegen einen wichtigeren Schadensersatzanspruch). Oder das Leistungsverweigerungsrecht: Wenn der Kunde nicht zahlt, kann der Anbieter den Anschluss sperren und den Kunden vergraulen, er muss aber nicht. Er kann auch langfristig denken und mit Rücksicht auf die langjährige erfolgreiche Geschäftsbeziehung fünfe gerade sein lassen. Es ist nicht immer sinnvoll, jederzeit von allen Rechten Gebrauch zu machen. Diese kurzsichtige Pfennigfuchserei hier ist keineswegs Standard, sondern nur bei einem begrenzten Kundenkreis in begrenzten Branchen üblich. Die Musik spielt woanders.
Auch bei den noch nicht verjährten Forderungen weist die stark verspätete Rechnungsstellung darauf hin, dass der Anbieter seine Buchhaltung nicht sonderlich gut im Griff hat.
Das kann zwar sein, ist aber nicht unbedingt eine Frage der Verjährung. Hier könnte man etwa an Verwirkung denken, die auch nicht geltend gemacht werden muss.
Was passiert eigentlich, wenn der Kunde in der Zwischenzeit den Anbieter gewechselt hat und Nexnet somit nicht mehr über den Anbieter abrechnen kann, über dessen Anschluss das Gespräch geführt wurde?
Nexnet wird separat abrechnen und sich ggf. von Hansenet die Kundenanschrift besorgen müssen. Klappt das nicht, kann sie, in der Regel wohl auf eigene Kosten, versuchen, die Anschrift anhand von Auskunfteien oder sonst, unter Umständen auch mit Hilfe der Staatsanwaltschaft zu ermitteln. Ehrlich gesagt ist es auch als Privatperson erstaunlich einfach, die amtlichen Meldedaten anzuzapfen. Vielleicht kommt man auch über die BNetzA als Zuteilungsgeberin der Rufnummer weiter. Klappt das alles nicht, hat sie Pech gehabt. So ist das eben, wenn man gegenüber Kunden in Vorleistung tritt, die man nicht kennt.
Sind die Telekom oder ein T-Konkurrent verpflichtet, einem Mehrwertdiensteanbieter den aktuellen Anschlussbetreiber ihres Ex-Kunden zu nennen?
Nein, das brächte wohl auch nichts. Welches Interesse soll der neue Anschlussanbieter haben, für den alten Premiumanbieter abzurechnen. Der alte Anschlussabieter kann (muss nicht) aber die Kundenadresse herausgeben, wenn die nicht mehr aktuell ist, gibt es schon Möglichkeiten Umzüge nachzuverfolgen.
Kennt sie den überhaupt?
Wenn der Anschlussanbieter nichts von den Außenständen weiß, wird er die Kundendaten mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs löschen müssen (§ 95 Abs. 3 TKG). Zumindest der DTAG habe ich allerdings schon nachgewiesen, dass sie sich nicht daran hält. Ich möchte nicht wissen, bei welchen Pornohändlern meine Daten auf Grund dessen wegen diverser Telekom-Datenskandale selbst Jahre nach der Kündigung vagabundieren.
Oder bekommt Nexnet nur die Anschrift und schickt die Rechnungen dann per Post?
Das ist eine Frage dessen, welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Anschlussanbieter und Nexnet bestehen. Meiner Ansicht nach kann nach § 45h TKG Nexnet nach Vertragsende von Hansenet keine Abrechnung von Drittleistungen mehr verlangen, weil der Kunde dann kein "Teilnehmer" Hansenets mehr ist. Bei der Telekom ist mir bekannt, dass sie Call-by-Call-Dienste auch nach Vertragsende noch weiter abrechnet. Notfalls wird Hansenet die Kundenanschrift herauszugeben haben, sofern noch vorhanden.