Urteil

eBay: Gericht verbietet ungenehmigte Verwendung fremder Fotos

Richter verurteilen Verkäufer zu Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Von dpa / Sascha Recktenwald

Die ungenehmigte Verwendung fremder Fotos bei Verkäufen im Online-Auktionshaus eBay ist nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes verboten. Das Gericht gab einem Fotografen Recht, dessen Bild von einem privaten Verkäufer bei eBay zur Illustration eines Navigationsgerätes genutzt wurde, teilte Sprecherin Martina Schwonke heute mit. Der 6. Zivilsenat begründete seine Entscheidung vom Dienstag damit, "das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos". Das Urteil (Az: 6 U 58/08) ist rechtskräftig. Der Verkäufer gab eine Unterlassungserklärung ab und muss 40 Euro Schadensersatz und 100 Euro Abmahnkosten zahlen.

Der Verkäufer hatte bei eBay ein gebrauchtes Navigationssystem für 72 Euro veräußert. "Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet", hieß es in der Gerichtsmitteilung. Nachdem ihn der Rechtsanwalt des Klägers erfolglos abgemahnt habe, habe der Fotograf auf Unterlassung geklagt und Schadensersatz gefordert. Insgesamt habe der Fotograf 684 Euro verlangt.

Das Landgericht Potsdam wies ursprünglich die Klage ab worauf der Fotograf Berufung einlegte. Vor dem Oberlandesgericht habe der beklagte Verkäufer eine Erklärung abgegeben, "dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde". Hätte er dies nicht getan, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden, wie es hieß. Der Kläger könne von dem Verkäufer allerdings nur 40 Euro Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet gestanden habe. Weil der Verkäufer erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto für einen Privatverkauf genutzt habe und daher die "Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei", sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100 Euro begrenzt worden.