verurteilt

Amtsgericht: Schwarz-Surfen ist strafbar

Durch unklare Rechtslage wird der Angeklagte nur verwarnt
Von Anja Zimmermann

Wer sich in ein ungesichertes WLAN-Netz einloggt, macht sich strafbar, urteilte das Amtsgericht Wuppertal (22 Ds 70 Js 6906/06) bereits im vergangenen Jahr. Wie Heise.de berichtet, hatte der Angeklagte den unverschlüsselten WLAN-Zugang eines Nachbarn genutzt, um sich so die Kosten für einen eigenen Zugang zu sparen. Da er dazu mit seinem Laptop vom Bürgersteig aus surfte, konnte ihn der Besitzer des WLAN-Hotspots ausfindig machen und bei der Polizei anzeigen.

Wie Heise weiter berichtet, hat der Angeklagte nach Ansicht des Richters gegen das Abhörverbot nach §89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen. Da ein WLAN-Router eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und damit im Sinne des TKG eine Funkanlage sei, habe sich der Beschuldigte strafbar gemacht. Der Angeklagte habe "Nachrichten" "abgehört", indem er auf die IP-Adresse seines Nachbarn zugegriffen hat. Der Begriff "Nachricht" bezeichnet hier die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, entscheidet der Eigentümer des WLAN-Routers und nicht das Gerät selbst. Des Weiteren habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise einen Internetanschluss hat, der nach Volumen oder Zeit abgerechnet wird, sodass die Mitnutzung zu höheren Kosten führt.

Da die Rechtslage für derartige Fälle bislang ungeklärt sei, sprach das Amtsgericht nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus und beschlagnahmte den Laptop. Sollte der Angeklagte zum Wiederholungstäter werden, muss er mit einer Geldstrafe rechnen. Allen WLAN-Nutzern sei zur eigenen Sicherheit angeraten, das eigene Netz ausreichend zu schützen.