BGH

Telefonsex nicht sittenwidrig: Kunden müssen zahlen

Bundesgerichtshof fällt Urteil zu Gunsten von Telefonsex-Anbietern
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Telefonsexgespräche sind nicht als sittenwidrig einzustufen. Nutzer von Hotlines können sich daher bei einer Zahlungsverweigerung nicht darauf berufen, der Vertrag sei aus diesem Grund nichtig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, berichtet die in Köln erscheinende Fachzeitschrift BGH-Report [Link entfernt] (Heft 3/2008). Nach Auffassung der Bundesrichter haben sowohl der Anbieter des Telefonsexgesprächs als auch die Telefongesellschaft Anspruch auf die angefallenen Gebühren. Denn die entsprechenden Verträge seien wirksam (Az.: III ZR 102/07).

Das Bundesgericht verurteilte in dem Fall den Kunden einer Telefongesellschaft zur Zahlung angefallener Gesprächsgebühren. Der Mann hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, für den geltend gemachten Zahlungsanspruch gebe es keine rechtliche Grundlage. Denn der Vertrag mit dem Anbieter des Telefonsexgesprächs sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Richter sahen das anders: Der Gesetzgeber habe sogar die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit "befreit" und Verträge mit Freiern als rechtlich wirksam angesehen. Für nicht direkt körperliche Leistungen müsse das also erst recht gelten.