Urheberrecht

Urheberrecht gilt auch auf Fotoportalen im Internet

Auch abgebildete Personen haben ihre Persönlichkeitsrechte
Von dpa / Björn Brodersen

So können die Bilder unter verschiedenen Bedingungen auch von Dritten genutzt werden. Zur Verfügung stehen Einschränkungen wie Namensnennung, bei der der Urheber genannt werden muss, die Freigabe zu nicht-kommerziellen Zwecken, zur unbearbeiteten Weiterverwendung und die sogenannte Weitergabe unter gleichen Bedingungen, wenn das Ursprungsbild in anderen Werken verwendet wird. Die Attribute können auch in Kombination verwendet werden, so dass der Urheber recht genau bestimmen kann, was mit seinen Fotos geschehen darf und was nicht.

Auch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten beachten

Doch nicht nur das Recht des Urhebers kann bei der Nutzung eines Fotoportals zum Streitpunkt werden. Auch die abgebildeten Freunde, Bekannten oder Unbekannten haben Persönlichkeitsrechte. "Privatpersonen haben immer das Recht am eigenen Bild", sagt Dehmel. Festgeschrieben ist dies im Kunsturheberrechtsgesetz und besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einzig die meisten Politiker und Prominenten sind davon gesetzlich ausgenommen, weil sie so genannte Personen der Zeitgeschichte sind.

Auch Gruppenaufnahmen etwa von Versammlungen oder Demonstrationen und Bilder, in denen Menschen eher schmückendes Beiwerk sind, fallen nicht unter den Schutz. Die Grenzen seien fließend, wann das Recht am eigenen Bild nicht mehr gilt, sagt Anwalt Arendt. Doch auch hier hilft bei der Entscheidung eine Faustregel, die es nicht erst seit der Geburt des Web 2.0 gibt: "Fotos, auf denen andere Menschen klar und deutlich zu sehen sind, dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn sie ihre Einwilligung gegeben haben."

Der Anstand gebiete, dass man Menschen fragt, bevor man sie ausstellt, meint auch Rechtsexpertin Dehmel. "Zur Sicherheit sollte man sich eine schriftliche Einwilligung geben lassen - falls es doch zu Streitereien kommt." Es habe schon Abmahnungen und auch Verfahren gegeben, sagt Arendt. "Es trifft meistens einen Blogger, der sich keiner Schuld bewusst ist." In der Regel flattern denen, die die Bilder unrechtmäßig nutzen, Unterlassungen ins Haus. "Werden die Bilder dann nicht von der Seite genommen, können Schadensersatzansprüche und ein gerichtliches Verfahren die Folge sein."

Nur wenige Mausklicke braucht es, bis ein Bild aus einem Portal wie flickr in ein Blog oder Forum verlinkt wird. "Internetnutzer sollten sich allerdings vorher versichern, dass sie das auch dürfen", sagt Arendt. Und noch etwas sollten User machen - am besten schon, wenn sie ihr Konto bei einem der Portale anlegen, sagt Dehmel: "Nutzungsbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen sollte man immer lesen, damit man auf der sicheren Seite ist."