Kündigungsrecht

Kein Kündigungsrecht bei Mehrwertsteuererhöhung

Manche Kosten werden ohne Gewinn für Anbieter an Kunden weitergereicht
Von Steffen Prey

Wie wir bereits berichtet haben, wird im kommenden Jahr einiges teurer. Nicht nur die Mehrwertsteuererhöhung, sondern auch die Anhebung der Verbindungspreise für einige Sonderrufnummern werden sich auf die Telefonrechnung auswirken.

Derartige Preissteigerungen rechtfertigen in der Regel jedoch keine Kündigung eines Vertrages mit einem Festnetz- oder Mobilfunkanbieter. Ähnlich wie o2 Germany haben die Unternehmen normalerweise das Kündigungsrecht aufgrund von Preiserhöhungen dann ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten handelt, die der Anbieter selbst nicht beeinflussen kann, sondern lediglich an seine Kunden weiterreicht. Dies ist nicht nur bei der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer der Fall, sondern auch bei Verbindungen zu Sonderrufnummern, wenn die Erhöhungen von der Preisgestaltung anderer Anbieter abhängig sind.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von o2 Germany heißt es dazu unter Punkt 12:

Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelten Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der Entgelte werden dem Kunden schriftlich rechtzeitig vor der Änderung mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt und werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen hat, sofern o2 den Kunden in der Mitteilung der Änderungen ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.

Nicht genehmigungspflichtig ist eine Änderung von Entgelten für solche Leistungen, die o2 nicht selbst erbringt, sondern die von Dritten unter Nutzung des Mobilfunknetzes von o2 erbracht werden oder die im Rahmen des Mobilfunkvertrages als Nebenleistungen anzusehen sind. Das gleiche gilt für die Anpassung von Entgelten infolge einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Trotz derartiger Klauseln, geben nicht alle Anbieter die Erhöhung der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zwangsläufig an ihre Kunden weiter. Ob Sie betroffen sind, erfahren Sie in unserem Special zur Mehrwertsteuererhöhung.