unlauter

Werbung in Jugendmagazin für Klingeltöne wettbewerbswidrig

Klare, eindeutige und für Minderjährige verständliche Aufklärung erforderlich
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Das Kammergericht Berlin hat mit einem Beschluss (Az.: 5 U 95/04) die Berufung der Beklagten gegen ein bereits erstinstanzliches Urteil zurückgewiesen. Die Beklagte hatte in der Jugendzeitschrift "BRAVO" aus dem Jahr 2003 eine ganzseitige Anzeige für Klingeltöne geschaltet. Diese Anzeige wendete sich gezielt an das jugendliche Leserpublikum ("Nur das Beste für Dein Handy") und versuchte gezielt zum Herunterladen von Klingeltönen, Logos und ähnlichem zu animieren. Die für Deutschland geltende 0190-Nummer wurde im Fett- und Großdruck angegeben, die dazugehörige Preisangabe von 1,86 Eur/min. jedoch - so das Urteil - "in winzigen, kaum lesbaren Lettern am Ende der letzten Ziffer der 0190-Nummer und quergestellt". Weiter gab die Werbung an, dass der Klingelton "In 1 Minute auf dem gewünschten Handy" sei. Tatsächlich betrug die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs bei der Beklagten ca. 3 Minuten und ließ damit Kosten von ca. 5,58 Euro entstehen.

Das Gericht bemängelte, dass der angegebene Preis für die Jugendlichen bereits nicht wahrzunehmen war. Dies gelte um so mehr, als diese erfahrungsgemäß - je nach Altersstufe in unterschiedlichem Ausmaß - zu spontanen und unüberlegten Entscheidungen neigen. Aber auch für diejenigen unter den Jugendlichen, die die Minutenpreisangabe wahrgenommen haben, wird aus dieser allein nicht deutlich, welche Kosten durch das Herunterladen des gewünschten Klingeltons entstehen werden. Die tatsächliche Dauer des Vorgangs ist vorher nicht bekannt. Wenn sie beim Herunterladen erkennen, dass es zu lange dauert und ihnen zu teuer wird, können sie den Vorgang nicht mehr abbrechen, ohne die bereits entstandenen Kosten ohne Gegenleistung zahlen zu müssen.

Mit der falschen Angabe der benötigten Abrufzeit hielt das Gericht die Jugendlichen nicht nur unzureichend aufgeklärt, sondern über die Dauer des Abrufs sogar getäuscht. Den vorgelegten Sachverhalt beurteilte das Kammergericht damit als einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.