Urteil

Verfassungsgericht schützt interne Daten der Telekom

BNetzA darf interne Geschäftsunterlagen nicht offen legen
Von AFP / Thorsten Neuhetzki

Das Bundesverfassungsgericht hat die Telekom und andere marktbeherrschende Unternehmen vor dem Einblick ihrer Konkurrenten in interne Geschäftsunterlagen besser geschützt. Nach einem heute bekannt gegebenen Beschluss muss die Bundesnetzagentur im Streit um Netzentgelte das Geheimhaltungsinteresse der Telekom deutlich berücksichtigen. Damit hoben die Verfassungsrichter ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, das nur in Extremfällen von einer Offenlegung der internen Daten absehen wollte. (Az: 1 BvR 2111/03)

Als früheres Monopolunternehmen muss die Telekom Wettbewerbern Zugang zu ihrem Netz gewährleisten. Dafür darf sie ein Entgelt fordern, das den ihr entstehenden Kosten entspricht. Diese Netzzugangsentgelte werden von der Bundesnetzagentur überprüft und genehmigt. Dabei greift die Behörde auf die interne Kalkulation der Telekom zurück. Umstritten war nun, inwieweit die BNetzA diese Daten offen legen soll, wenn Wettbewerber die Entgelte vor Gericht angreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte betont, die Offenlegung sei für den Rechtsschutz der Wettbewerber generell erforderlich. Ausnahmen seien daher nur zulässig, wenn der Telekom existenzbedrohende oder zumindest nachhaltige Nachteile drohten.

Auf die Beschwerde der Telekom hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nun auf. Eine wirkliche Existenzbedrohung sei in solchen Fällen kaum vorstellbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten sich daher Wettbewerber durch eine einfache Klage Zugang zu Betriebsgeheimnissen und internen Daten der Telekom verschaffen. Dies, so die Verfassungsrichter, sei mit der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit unvereinbar. In einem Streit um die Entgelte müssten sich die Wettbewerber daher gegebenenfalls mit Auszügen oder teilweise geschwärzten Seiten begnügen.