kein Ersatz

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Online-Shopping

Otto-Versand-Klausel zu Lieferung von Ersatzartikeln gekippt
Von AFP / Marie-Anne Winter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher beim Einkaufen per Internet gestärkt. Nach einem heute veröffentlichten Urteil dürfen Internethändler ihren Kunden nicht einen in Preis und Qualität gleichwertigen Ersatzartikel zusenden, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist. Der BGH erklärte diese Klausel in den Geschäftsbedingungen für den Internetshop des Versandhandelsunternehmens Otto auch dann für unwirksam, wenn für den nicht bestellten Ersatzartikel eine Rückgabefrist von 14 Tagen eingeräumt wird. (AZ: VIII ZR 284/04)

Laut BGH ist Internetkäufern eine Änderung des Kaufvertrags nur zuzumuten, wenn dabei auch ihre Interessen gewahrt werden und für sie ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der Leistungsänderung besteht. Die Klausel berücksichtige nicht, dass Kunden zahlreiche Artikel wie etwa Bekleidungsgegenstände nach "individuellen Wünschen und Bedürfnissen" auswählten. Es könne deshalb für einen Kunden, der etwa braune Schuhe bestellt habe, durchaus "unzumutbar" sein, wenn er statt dessen gleichwertige schwarze Schuhe geliefert bekomme.

Selbst die vom Otto-Versand eingeräumte Rückgabefrist von 14 Tagen ändert laut BGH nichts an der Unwirksamkeit der Klausel: Nach geltendem Recht habe der Käufer eines mangelhaften Produkts zwei Jahre Zeit, um vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, oder Schadensersatz, Nacherfüllung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

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