Urteil

BGH: 0190-Nummer als "Gewinn-Auskunft" unzulässig

0190-Nummer auf Gewinnbenachrichtigung wettbewerbswidrig
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Der Bundesgerichtshofs hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von "Gewinnbenachrichtigungen" an Verbraucher zu entscheiden. Das oberste deutsche Zivilgericht hat in einer am Freitag bekanntgewordenen Entscheidung, eine "Gewinn-Auskunft" unter einer 0190-Telefonnummer als irreführende Werbung qualifiziert.

Die Beklagten hatten unaufgefordert Schreiben an private Verbraucher versandt, in denen diesen mitgeteilt wurde, sie hätten einen von vier abgebildeten Preisen gewonnen. Die Schreiben enthielten im Zusammenhang mit der Abbildung der möglichen Preise einen durch eine Umrandung eingerückten Hinweis, in dem unter der Angabe "GEWINN-AUSKUNFT" eine kostenintensive 0190-Telefonnummer angeführt war. Wenn die Nummer angerufen wurde, erlangte der Anrufer jedoch - nicht wie erwartet - Auskunft über seine individuellen Gewinn, vielmehr erreichte der Anrufer eine Telefonansage, bei der die Preise nur allgemein beschrieben wurden. Dieser in Kauf genommen Irrtum führte zu einer unlauteren irreführenden Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechtes.

Das Anschreiben an die Verbraucher enthielt weiter eine "Unwiderrufliche Gewinn-Anforderung", durch deren Rücksendung der Adressat unter Begleichung von "anteiligen Organisations-Kosten" in Höhe von 50 DM (25,56 Euro) um die Überstellung seines Gewinnes bitten konnte. Auch diesen Teil der Gewinnbenachrichtigung kassierte der Bundesgerichtshof als wettbewerbswidrig ein. Wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt, handelt ebenfalls unlauter. Es fehle die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen könne, wofür der geforderte "Organisationsbeitrag" verwendet werde.