Urteil

Umstrittene Kosten für R-Gespräche

Gerichte beurteilen Zahlungspflicht des Anschlussinhabers unterschiedlich
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Nachdem in den letzten Jahren ein neuer Boom der sogenannten R-Gespräche einsetzte, führen nun die Probleme um die Abrechnung zu verschiedenen Gerichtsurteilen.

Angerufener zahlt

Bei R-Gesprächen werden die entstehenden Gesprächskosten nicht durch den Anrufer, sondern durch den Angerufenen getragen. Der Angerufene erhält dabei eine kurze Ansage über den anfallenden Preis und muss dann das Gespräch gesondert annehmen. Zum Teil erfolgte die Ansage des Tarifes bei einigen Anbietern anfangs in verwirrenden Sekundenpreisen. Es war wohl zudem möglich, die automatische Ansage abzukürzen. Den Anrufern ist meist nicht bewusst, welche Kosten beim Angerufenen enstehen - dies umso mehr, da die Möglichkeit als "kostenlos für den Anrufenden" beworben wird.

Soweit die Anrufe durch den erwachsenen Anschlussinhaber angenommen werden, bestehen hinsichtlich der Zahlungspflicht in der Regel keine Zweifel. Grundsätzlich wird bei entstehenden Telefonkosten davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber bei der Nutzung durch Fremde am eigenen Apparat damit einverstanden ist. Problematisch sind meist die Fälle, wenn Kinder und Jugendliche die Gespräche annehmen.

Im Zweifel Telefon wegschließen

Nach Ansicht des Landgerichts Paderborn (Az. 5 S 142/04) fallen die entstehenden Kosten eines angenommen Gespräches durch einen Minderjährigen in die Sphäre des Anschlussinhabers. Wolle er nicht, dass zusätzliche Kosten entstehen, müsse der Anschlussinhaber die Nutzungen der Dienste an seinem Apparat verhindern. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-16 S 126/04) argumentiert auf gleicher Linie und fordert im Zweifel, dass der Telefonapparat weggeschlossen werden müsse.

Zahlungspflicht abgelehnt

Jedoch wird der nahezu identische Sachverhalt von anderen Gerichten auch anders behandelt. So wird durch das Amtsgericht Völklingen (Az. 5C C 575/04) zurecht darauf hingewiesen, dass die Anwahl von kostenpflichtigen Rufnummern mit der Annahme eines R-Gespräches nicht zu vergleichen ist. Das Kind, welches R-Gespräche annimmt, wird im Gegensatz zu der eigenen Anwahl von zum Beispiel 0190 Nummern gerade nicht aktiv tätig. Davon, dass der Anschlussinhaber allein durch die eröffnete Möglichkeit der Annahme der Gespräche durch Dritte für alle Kosten geradestehen wolle, könne der R-Gesprächsanbieter nicht ausgehen. Eine sogenannte Anscheins- oder Duldungsvollmacht bestehe nicht. Es sei unzumutbar, alle Anbieter entsprechender Dienstleistungen zu sperren. Auch andere Möglichkeiten, wie die Einsetzung einer dauerhaften Tastensperre oder die dauerhafte Abschaltung der Tonwahl, wurden als untauglich verworfen. Eine Entfernung des Telefonapparates wurde nicht als Möglichkeit in Betracht gezogen.

Auch das Amtsgericht Limburg (Az. 4 C 1366/04) und das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az. 316 C 369/04) haben die Anbieter von R-Gesprächen in ähnlich gelagerten Fällen abblitzen lassen. Auch hier sei jeweils kein Vertrag mit dem Anschlussinhaber zustande gekommen.

Weitere Entwicklung noch unklar

Bis sich zu dieser Thematik eine einheitliche Rechtssprechung entwickelt, wird wohl noch einige Zeit vergehen. Bis dahin bleibt nur die sichere Möglichkeit, Jugendliche im eigenen Haushalt auf diese Kostenfalle hinzuweisen.