AGB-Recht

Clubmitgliedschaften nicht via anmeldefreiem Internet by Call möglich

Rechtliche Würdigung zur Einbeziehung der AGB bei Call-by-Call-Nutzung
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Für die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistern stellt sich das praktische Problem, die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an den Kunden zu bringen. Dies gilt insbesondere für Gespräche im offenen Call by Call. Bei einer Verbindung über eine Call-by-Call-Nummer kommt in der Regel jeweils ein einzelner Vertrag über das jeweils geführte Gespräch zustande. Grundsätzlich müsste der Anbieter damit jedes einzelne Mal auf seine Geschäftsbedingungen hinweisen. Dies ist jedoch bei Massengeschäften in dieser Form nicht möglich.

Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur

Dieses Problem vor Augen, sah das frühere Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Sonderregelung zugunsten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen vor. Auf eine ausdrückliche Einbeziehung konnte dann verzichtet werden, wenn die Bedingungen in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde (jetzt Bundesnetzagentur) veröffentlicht und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten wurden.

Eine weitere gesonderte Verpflichtung Kundeninformationen zu veröffentlichen ergibt sich auch aus § 27 TKV. Die Informationen sind in leicht zugänglicher Weise bereitzustellen und werden in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht. Nur für marktbeherrschende Anbieter gilt zudem die Sonderregelung, dass Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen frühestens einen Monat nach Bekanntgabe in Kraft treten dürfen.

Es kam damit also nicht darauf an, ob der Kunde die AGB jemals gesehen hatte. Im Rahmen der letzten Schuldrechtsreform, kam es an dieser Konstruktion zu kleineren, jedoch auch wichtigen Änderungen.

Erbringung der Dienstleistung in einem Mal

Die nunmehr in § 305a Nr. 2b) BGB geregelte Ausnahme der Einbeziehung, erfordert neben der Veröffentlichung im Amtsblatt und der Bereithaltung der Geschäftsbedingungen in den Geschäftstellen nun zusätzlich die Vorraussetzungen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt gegeben werden können und die Dienstleistung in einem Mal erbracht wird.

Unzweifelhaft gilt die Ausnahme des § 305 Nr. 2b) BGB weiterhin für die einzelnen Gespräche über Call by Call. Auch klassische Internet-by-Call-Angebote, bei denen die einzelne Verbindung abgerechnet werden, werden von der Erleichterung profitieren können. Eine tatsächliche Möglichkeit, allen potentiellen Kunden die AGB bekanntzugeben, besteht nicht. Hier bleibt es also dabei, dass der Kunde auch ohne besondere Kenntnis der AGB daran gebunden ist.

Einschränkungen bei Verträgen, die nicht in einem Mal erbracht werden

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die Einschränkung, dass nur Verträge, die in einem Mal erbracht werden, begünstigt werden. Nicht unter einmaliges Erbringen entfallen meines Erachtens telefonische Bestellungen von Waren und Dienstleistungen, aber auch Clubmitgliedschaften, Abos und weitere langfristige Verpflichtungen. Clubmitgliedschaften oder Abos mit einer monatlichen Grundgebühr sind bereits begrifflich nicht einmalig zu erbringen. Im Gegenteil: Hier soll hier eine langfristige Vertragsbindung aufgebaut werden. Die Grundgebühr wird auch nicht für eine einmalige Verbindung berechnet, sondern losgelöst für eine Vielzahl zukünftiger Verbindungen.

Sind die AGB damit nicht über § 305 Nr. 2b) BGB erleichtert einbezogen, muss die Einbeziehung den normalen Regelungen gerecht werden. Dies bedeutet, dass der Nutzer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird und des Weiteren in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann.

Verlangt der Anbieter von Abo- bzw. Clubmitgliedschaften dann Zahlung von den Gebühren, muss er das Vorliegen der wirksamen Einbeziehung seiner AGB beweisen. Somit können Clubmitschaften oder andere Abonnements nicht im offen Call by Call begründet werden, ohne dass der Kunde davon ausdrücklich Kenntnis erhalten hat. Sollte das Geschäftsmodell von avanio, über deren Angebote wir erst kürzlich berichtet haben, darauf angelegt sein, wird es jedenfalls rechtlich keinen Erfolg haben. An einer ausdrücklichen Abrede fehlt es in diesem Fall für die ahnungslosen Kunden.