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Einwendungen gegen zu hohe Rechnungen

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps bei unerklärlich hohen Telefonrechnungen
Von Gordon Hölsken

"Bei berechtigten Einwänden müssen Telefonkunden jedoch nicht zahlen. Voraussetzung für eine Klärung ist aber, dass sie die erhobene Forderung beim richtigen Anbieter schriftlich beanstanden", erklärt die Verbraucherzentrale NRW mit Blick auf die unterschiedlichen Telefongesellschaften, die bei einer Rechnung ihre Finger im Spiel haben können.

Wird eine Einwendung schriftlich vorgebracht, muss das zuständige Unternehmen und nicht der Kunde nachweisen, dass die berechneten Gespräche tatsächlich geführt und richtig berechnet worden sind. Wie Betroffene exakt gegen ungerechtfertigte Beträge in Telefonrechnungen vorgehen können, zeigt folgende Anleitung:

Adressat des Widerspruchs: Der Anbieter, bei dem der Kunde seinen Telefonanschluss hat - in der Regel ist dies die Deutsche Telekom AG - verschickt die Rechnung für alle Telefonverbindungen, also auch für solche, die zum Beispiel über Call-by-Call- und 0900er-Nummern von Konkurrenzfirmen angewählt wurden. Einwendungen gegen hohe Telefonkosten sind jedoch immer schriftlich an den Anbieter zu richten, der die Entgelte für sich einfordert. Dieser muss also nicht die Deutsche Telekom, sondern kann auch ein Konkurrenzunternehmen sein.

Um den richtigen Ansprechpartner bei einer Reklamation ausfindig zu machen, sind Name, Adresse und kostenlose Service-Hotline der betreffenden Telefongesellschaft neben der Rechnungssumme angegeben. Begleitend zum schriftlichen Einwand kann der Rechnungsbetrag um die zu hoch erscheinende Summe gekürzt werden. Über den gesamten Vorgang sollte jedoch nicht nur der zuständige Anbieter, sondern auch der Rechnungssteller - meist die Deutsche Telekom - informiert werden.

Form des Anschreibens: Um im Zweifellsfall gegenüber dem Unternehmen etwas in der Hand zu haben, sollten Einwendungen immer schriftlich und per Einschreiben (mit Rückschein oder als Einwurfschreiben) erhoben werden. Eine telefonische Reklamation reicht allein nicht aus. Auch wenn Kunden die zu beanstandeten Rechnungsposten einfach nicht bezahlen, wird dies nicht als gültiger Einwand akzeptiert.

Frist für den Einwand: Einwendungen gegen Telefonrechnungen sollten möglichst umgehend, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Rechnung gestellt werden. Kürzere Fristen, die häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen angegeben werden, sind ungültig. Solche Klauseln haben bei einer rechtlichen Klärung kein Gewicht. Lassen Kunden einen längeren Zeitraum als sechs Monate für ihren Widerspruch verstreichen, laufen sie allerdings Gefahr, dass bereits alle Verkehrsdaten gelöscht sind und der betreffende Telefonanbieter seiner Pflicht, den richtigen Betrag nachzuweisen, nicht mehr nachkommen muss.

Begründung und Begleichung von Teilforderungen: Um weitere Schwierigkeiten oder gar eine Sperre des Telefonanschlusses zu vermeiden, sollte die Einwendung kurz begründet und dem zuständigen Anbieter eine Frist für die Antwort gesetzt werden. Berechtigte Posten auf einer Rechnung müssen Kunde unverzüglich begleichen. Wird die Rechnungssumme per Dauerauftrag abgebucht, können die zu viel gezahlten Beträge über eine Rücklastschrift von der Bank zurückgeordert werden. Aus Kostengründen rechnet es sich in vielen Fällen jedoch eher, die Abbuchung zuzulassen und den Anbieter zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge aufzufordern.

Bei Streit um hohe Telefonrechnungen schaltet sich auch die telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW ein - montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr zu erreichen für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz - unter (0190) 89 79 69.